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Eidesstattliche Versicherung
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (bis 1970 als Offenbarungseid bezeichnet) hat weitreichende Folgen. Deshalb werden nachfolgend einige wichtige Punkte und Aspekte dargestellt.

Vorteile:
Die eidesstattliche Versicherung gilt für 3 Jahre. In dieser Zeit wird man in der Regel von seinen Gläubigern nicht mehr behelligt und die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden nicht mehr weiterbetreiben. Versucht ein Gläubiger dennoch die Zwangvollstreckung zu betreiben, so hat er regelmäßig auch die Kosten dafür zu tragen.

Nachteile:
Der Schuldner wird im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dieses öffentliche Register wird bei den Amtsgerichten geführt und kann unter bestimmten Voraussetzungen von jedermann auf Antrag eingesehen werden. Die Einträge in dieses Verzeichnis werden erst 3 Jahre nach Abgabe der letzten eidesstattlichen Versicherung gelöscht. Eine vorzeitige Löschung kommt nur dann in Betracht, wenn der Schuldner dies beantragt und wenn der Anspruch des Gläubigers, der die eidesstattliche Versicherung beantragt hatte, nachweislich befriedigt wurde.

Diese Nachteile haben aber für die meisten Schuldner kaum unmittelbare Folgen. Das Verzeichnis wird nur von wenigen eingesehen, so daß regelmäßig auch niemand von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Kenntnis erlangt.

Unmittelbarer Nachteil und von hoher praktischer Bedeutung ist vielmehr der Umstand, daß die eidesstattliche Versicherung auch der SCHUFA oder der Creditreform e.V. bekannt wird und die den diesen Unternehmen oder Vereinen angeschlossen Unternehmen von der mangelnden Kreditwürdigkeit des Schuldners erfahren können. Die Folge ist, daß dem Schuldner keine Darlehen oder Überziehungskredite mehr eingeräumt werden. Ebenfalls ist z. B. der Abschluß von Mobilfunkverträgen etc. schwierig, wenn nicht sogar unmöglich.

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