Home Home | Impressum | AGB | Sie sind eingeloggt
KundenbereichForum|Services|Detailwissen|Downloads
  Gerichtsvollzieher  
Vorab die wichtigsten Regeln bei drohender Pfändung:
Reagieren Sie auf die Mitteilungen des Gerichtsvollziehers!
Fangen sie keinen unnötigen Streit mit dem Gerichtsvollzieher an.
Zeigen Sie wenn möglich Zahlungsbereitschaft und schlagen Sie eine angemessene Ratenzahlung vor.
Sind gepfändete Sachen für die Ausübung Ihres Berufs notwendig, so weisen Sie den Gerichtsvollzieher unbedingt darauf hin.
Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Rechtsanwalt beraten.

Das Erscheinen des Gerichtsvollziehers vor der eigenen Haustür zählt zu den unangenehmen und peinlichen Erlebnissen, obwohl es in Deutschland täglich tausendfach dazu kommt. Eine Geldforderung wurde nicht gezahlt und nun betritt ein Fremder die eigene Wohnung und durchsucht sie nach verwertbaren Sachen.
 
Dabei wird auf die Privatsphäre des Schuldners nur wenig Rücksicht genommen, weil die Belange der Gläubiger im Vordergrund zu stehen haben. Es wird auch keine Rücksicht darauf genommen, ob die Nachbarn oder die eigenen Kinder die anstehende Durchsuchung und Pfändung mitbekommen oder nicht. Die ganze Situation kann für die Betroffenen oftmals entwürdigend sein.
 
Steht der Gerichtsvollzieher erst einmal vor der Tür, so gibt es fast keine rechtlichen Mittel mehr, die bevorstehende Pfändung zu verhindern. Um so wichtiger ist, daß die Betroffenen einige Dinge im Umgang mit dem Gerichtsvollzieher beachten.

Eines vorweg: Die meisten Gerichtsvollzieher verhalten sich korrekt. Der Gerichtsvollzieher darf eine rechtmäßige Pfändung nicht unterlassen, da er vom Gläubiger beauftragt wurde und in erster Linie ihm gegenüber verpflichtet ist. Der Gerichtsvollzieher übt nur seinen Beruf aus und muß daher entsprechend handeln. Auch wird der Gerichtsvollzieher den rechtlichen Grund der Pfändung nicht mehr überprüfen, denn wenn er einen sogenannten Titel (z.B. wegen eines Urteils oder Vollstreckungsbescheids) und eine sogenannte Vollstreckungsklausel hat, ist die Sache für ihn erledigt.

Regelmäßig wird der Gerichtsvollzieher den Grund seines Besuchs benennen und den Titel mit der Vollstreckungsklausel vorweisen. Wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht zu Hause antrifft, so hinterläßt er meist eine Mitteilung, in der er einen erneuten Besuch ankündigt. Diese Mitteilung sollte der Schuldner unbedingt beachten und wenn nötig den Gerichtsvollzieher zurückrufen. Denn sollte der Gerichtsvollzieher den Schuldner mehrfach nicht antreffen, so kann sich der Gerichtsvollzieher unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen auch gewaltsam Zugang zur Wohnung verschaffen.
 
Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner an, so darf er grundsätzlich nur mit Zustimmung des Schuldners die Wohnung betreten. Der Schuldner sollte es sich aber sehr genau überlegen, ob er dem Gerichtsvollzieher den Zutritt verwehrt. Denn der Gerichtsvollzieher wird sich mit Sicherheit eine richterliche Durchsuchungsanordnung besorgen, die es ihm dann erlaubt, die Wohnung auch notfalls mit Hilfe von Polizeibeamten gewaltsam zu betreten. Außerdem entstehen dem Schuldner so neue Kosten, die er zu tragen hat. Die Verwehrung des Zutritts empfiehlt sich nur in wenigen Fällen. Z.B. dann, wenn der Schuldner sich zwischenzeitlich unbedingt rechtlichen Rat einholen möchte oder wenn der Schuldner sich zwischenzeitlich Geld leihen kann, um eine Pfändung zu verhindern. Keinesfalls darf der Schuldner die Zeit dahingehend nutzen, um Wertgegenstände oder Bargeld zur Seite zu schaffen. Dies ist strafbar!
 
Findet der Gerichtsvollzieher bei der Durchsuchung verwertbaren Sachen, so kann er diese pfänden. Die Pfändung von Sachen, die dem persönlichen Gebrauch (z. B. Kleidungsstücke, Wäsche, Haus- und Küchengeräte, Betten, einfacher Fernseher usw.) oder der Ausübung des Berufs und der Fort- und Weiterbildung (z. B. Werkzeuge, Lehrbücher, Computer) dienen, ist unzulässig. Luxusgegenstände sind nicht davon betroffen. Der Gerichtsvollzieher kann also durchaus einen Pelzmantel pfänden. Er kann auch wertvolle Armbanduhren im Wege einer sogenannten Austauschpfändung pfänden. Dem Schuldner wird in diesem Falle eine einfache und billige Armbanduhr überlassen.
 
Die gepfändeten Sachen kann der Gerichtsvollzieher mitnehmen oder in der Wohnung des Schuldners belassen. Der Gläubiger erwirbt mit der Pfändung ein Pfandrecht und kann die Sachen auch verwerten.
 
Hat der Schuldner ausreichend Bargeld und kann er die Geldforderung bezahlen, so ist die Sache erledigt. Der Gerichtsvollzieher wird den Empfang quittieren und dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung des Titels übergeben.
 
Findet der Gerichtsvollzieher bei der Durchsuchung keine verwertbaren Sachen, so ist die Pfändung fruchtlos verlaufen. Der Gerichtsvollzieher kann auf entsprechenden Antrag des Gläubigers den Schuldner jetzt zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern, die wiederum weitreichende Konsequenzen hat.

   Zum Seitenanfang

Sitemap | Kontakt

Copyright © 2006 ProDebitor GmbH | Rechtliche Hinweise

Seite drucken