Das Erscheinen des Gerichtsvollziehers
vor der eigenen Haustür
zählt zu den unangenehmen und peinlichen Erlebnissen, obwohl
es in Deutschland täglich tausendfach dazu kommt. Eine Geldforderung
wurde nicht gezahlt und nun betritt ein Fremder die eigene Wohnung
und durchsucht sie nach verwertbaren Sachen.
Dabei wird auf die Privatsphäre des Schuldners nur wenig Rücksicht
genommen, weil die Belange der Gläubiger im Vordergrund zu stehen
haben. Es wird auch keine Rücksicht darauf genommen, ob die
Nachbarn oder die eigenen Kinder die anstehende Durchsuchung und
Pfändung mitbekommen oder nicht. Die ganze Situation kann für
die Betroffenen oftmals entwürdigend sein.
Steht der Gerichtsvollzieher erst einmal vor der Tür, so gibt
es fast keine rechtlichen Mittel mehr, die bevorstehende
Pfändung zu verhindern. Um so wichtiger ist, daß die Betroffenen
einige Dinge im Umgang mit dem Gerichtsvollzieher beachten.
Eines vorweg: Die meisten Gerichtsvollzieher verhalten sich korrekt.
Der Gerichtsvollzieher darf eine rechtmäßige Pfändung
nicht unterlassen, da er vom Gläubiger beauftragt wurde und
in erster Linie ihm gegenüber verpflichtet ist. Der Gerichtsvollzieher übt
nur seinen Beruf aus und muß daher entsprechend handeln. Auch
wird der Gerichtsvollzieher den rechtlichen Grund der Pfändung
nicht mehr überprüfen, denn wenn er einen sogenannten Titel
(z.B. wegen eines Urteils oder Vollstreckungsbescheids) und eine
sogenannte Vollstreckungsklausel hat, ist die Sache für ihn
erledigt.
Regelmäßig wird der Gerichtsvollzieher den Grund seines
Besuchs benennen und den Titel mit der Vollstreckungsklausel vorweisen.
Wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht zu Hause antrifft,
so hinterläßt er meist eine Mitteilung, in der er einen
erneuten Besuch ankündigt. Diese Mitteilung sollte der Schuldner
unbedingt beachten und wenn nötig den Gerichtsvollzieher zurückrufen.
Denn sollte der Gerichtsvollzieher den Schuldner mehrfach nicht antreffen,
so kann sich der Gerichtsvollzieher unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen
auch gewaltsam Zugang zur Wohnung verschaffen.
Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner an, so darf er grundsätzlich
nur mit Zustimmung des Schuldners die Wohnung betreten. Der Schuldner
sollte es sich aber sehr genau überlegen, ob er dem Gerichtsvollzieher
den Zutritt verwehrt. Denn der Gerichtsvollzieher wird sich mit Sicherheit
eine richterliche Durchsuchungsanordnung besorgen, die es ihm dann
erlaubt, die Wohnung auch notfalls mit Hilfe von Polizeibeamten gewaltsam
zu betreten. Außerdem entstehen dem Schuldner so neue Kosten,
die er zu tragen hat. Die Verwehrung des Zutritts empfiehlt sich
nur in wenigen Fällen. Z.B. dann, wenn der Schuldner sich zwischenzeitlich
unbedingt rechtlichen Rat einholen möchte oder wenn der Schuldner
sich zwischenzeitlich Geld leihen kann, um eine Pfändung zu
verhindern. Keinesfalls darf der Schuldner die Zeit dahingehend nutzen,
um Wertgegenstände oder Bargeld zur Seite zu schaffen. Dies
ist strafbar!
Findet der Gerichtsvollzieher bei der Durchsuchung verwertbaren Sachen,
so kann er diese pfänden. Die Pfändung von Sachen, die
dem persönlichen Gebrauch (z. B. Kleidungsstücke, Wäsche,
Haus- und Küchengeräte, Betten, einfacher Fernseher usw.)
oder der Ausübung des Berufs und der Fort- und Weiterbildung
(z. B. Werkzeuge, Lehrbücher, Computer) dienen, ist unzulässig.
Luxusgegenstände sind nicht davon betroffen. Der Gerichtsvollzieher
kann also durchaus einen Pelzmantel pfänden. Er kann auch wertvolle
Armbanduhren im Wege einer sogenannten Austauschpfändung pfänden.
Dem Schuldner wird in diesem Falle eine einfache und billige Armbanduhr überlassen.
Die gepfändeten Sachen kann der Gerichtsvollzieher mitnehmen
oder in der Wohnung des Schuldners belassen. Der Gläubiger erwirbt
mit der Pfändung ein Pfandrecht und kann die Sachen auch verwerten.
Hat der Schuldner ausreichend Bargeld und kann er die Geldforderung
bezahlen, so ist die Sache erledigt. Der Gerichtsvollzieher wird
den Empfang quittieren und dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung
des Titels übergeben.
Findet der Gerichtsvollzieher bei der Durchsuchung keine verwertbaren
Sachen, so ist die Pfändung fruchtlos verlaufen. Der Gerichtsvollzieher
kann auf entsprechenden Antrag des Gläubigers den Schuldner
jetzt zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung auffordern,
die wiederum weitreichende Konsequenzen hat.
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