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Restschuldbefreiung |
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Das sog. Restschuldbefreiungs-Verfahren
beseitigt endgültig die letzten Schulden des Schuldners.
Das Restschuldbefreiungs-Verfahren ist nichts anderes, als daß
der Schuldner zeigen muß, daß er sich bemüht,
die verbliebenen Schulden zu tilgen. Hierfür wird der Schuldner
belohnt, indem ihm sämtliche Restschulden erlassen werden.
Natürlich geschieht
dies nicht von heute auf morgen, sondern das Gesetz bestimmt hierfür
in Deutschland eine sog. Wohlverhaltenszeit von 6 Jahren.
Da der Schuldner in dieser Zeit seinen Willen der Schuldentilgung
unter Beweis stellen soll, muß er sich um eine angemessene
Erwerbstätigkeit
bemühen. Hat der
Schuldner Einkommen, dann muß er von diesem Einkommen den Betrag
zur Schuldentilgung abführen, der sein unpfändbares Einkommen übersteigt.
Dieser abzuführende Betrag kann bei geringem Einkommen durchaus
sehr gering sein oder sogar entfallen. Dies spielt für
die Restschuldbefreiung keine Rolle. Denn der Schuldner
zeigt ja dennoch, daß er sich bemüht. Selbst wenn der
Schuldner keine Arbeit und kein sonstiges Einkommen hat, ist er somit
nicht an dem Restschuldbefreiungsverfahren gehindert und kann somit
in jedem Fall eine Schuldenfreiheit erreichen.
Entscheidend ist nur, daß sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase
auch tatsächlich wohl, also gut, verhält. Hierbei ist wichtig
zu wissen, was der Gesetzgeber und die Gerichte unter „wohlverhalten“ verstehen,
damit der Schuldner in der Wohlverhaltensphase sich danach richten
kann. Tut er das nicht, dann kann dies dazu führen, daß das
Restschuldbefreiungsverfahren scheitert und dem Schuldner seine restlichen
Schulden nicht erlassen werden. Der Schuldner sollte daher kein Risiko
eingehen und sich hierzu anwaltlich beraten lassen. Anwälte
von Pro-Debitor geben umfassende Auskunft, worauf zu achten ist.
Nach dem Zeitraum von 6 Jahren wird das Gericht den
Schuldner von seinen restlichen Schulden befreien,
wenn sich der Schuldner „wohl“-verhalten
hat. Der Weg aus der Krise ist zu Ende und der Schuldner
schuldenfrei.
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