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Restschuldbefreiung
Das sog. Restschuldbefreiungs-Verfahren beseitigt endgültig die letzten Schulden des Schuldners.

Das Restschuldbefreiungs-Verfahren ist nichts anderes, als daß der Schuldner zeigen muß, daß er sich bemüht, die verbliebenen Schulden zu tilgen. Hierfür wird der Schuldner belohnt, indem ihm sämtliche Restschulden erlassen werden. Natürlich geschieht dies nicht von heute auf morgen, sondern das Gesetz bestimmt hierfür in Deutschland eine sog. Wohlverhaltenszeit von 6 Jahren.

Da der Schuldner in dieser Zeit seinen Willen der Schuldentilgung unter Beweis stellen soll, muß er sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen. Hat der Schuldner Einkommen, dann muß er von diesem Einkommen den Betrag zur Schuldentilgung abführen, der sein unpfändbares Einkommen übersteigt. Dieser abzuführende Betrag kann bei geringem Einkommen durchaus sehr gering sein oder sogar entfallen. Dies spielt für die Restschuldbefreiung keine Rolle. Denn der Schuldner zeigt ja dennoch, daß er sich bemüht. Selbst wenn der Schuldner keine Arbeit und kein sonstiges Einkommen hat, ist er somit nicht an dem Restschuldbefreiungsverfahren gehindert und kann somit in jedem Fall eine Schuldenfreiheit erreichen.

Entscheidend ist nur, daß sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase auch tatsächlich wohl, also gut, verhält. Hierbei ist wichtig zu wissen, was der Gesetzgeber und die Gerichte unter „wohlverhalten“ verstehen, damit der Schuldner in der Wohlverhaltensphase sich danach richten kann. Tut er das nicht, dann kann dies dazu führen, daß das Restschuldbefreiungsverfahren scheitert und dem Schuldner seine restlichen Schulden nicht erlassen werden. Der Schuldner sollte daher kein Risiko eingehen und sich hierzu anwaltlich beraten lassen. Anwälte von Pro-Debitor geben umfassende Auskunft, worauf zu achten ist.

Nach dem Zeitraum  von 6 Jahren wird das Gericht den Schuldner von seinen restlichen Schulden befreien, wenn sich der Schuldner „wohl“-verhalten hat. Der Weg aus der Krise ist zu Ende und der Schuldner schuldenfrei.

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