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Private Insolvenz
Ist die außergerichtliche Einigung nicht gelungen, so befaßt sich das Gericht mit der Sache. Hierzu muß der Schuldner die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung und seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich bei Gericht einreichen.

Das Gericht wird nicht sofort das Privatinsolvenz-Verfahren einleiten. Es wird zunächst versuchen – ähnlich wie bei der außergerichtlichen Einigung – eine gütliche Einigung zu erreichen. Erst wenn das nicht gelingt, kommt es zum eigentlichen Privatinsolvenzverfahren.

Für die gütliche gerichtliche Einigung schlägt das Gericht in einem sog. Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern vor, wie der Schuldner die Schulden zukünftig tilgen könnte. Innerhalb eines Monats nach Aufstellung des Schuldenbereinigungsplans müssen die Gläubiger zu diesem Plan Stellung nehmen. Die Gläubiger, die innerhalb dieses Zeitraums ihre Forderungen gegen den Schuldner nicht oder zu gering geltend machen, können diese später auch nicht mehr geltend machen. Es ist sinnvoll, daß der Schuldner sich zu dem Schuldenbereinigungsplan von einem Rechtsanwalt – z.B. einem ProDebitor-Anwalt –  beraten läßt, da dieser im Einzelnen prüfen kann, ob die gegen den Schuldner geltend gemachten Forderungen auch tatsächlich bestehen und nicht etwa verjährt sind oder ähnliches. Der Schuldner sollte nicht für etwas zahlen, wofür er nicht zahlen muß.

Wenn alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen, ist dieser Plan angenommen und nur nach diesem hat der Schuldner dann zukünftig seine Schulden zu bezahlen. Hierbei bleibt dem Schuldner immer der Pfändungsfreibetrag über. Der Plan kann unter bestimmten Umständen auch dann angenommen werden, wenn nicht alle Gläubiger zustimmen. Auch dann werden die Schulden nur nach dem Schuldenbereinigungsplan getilgt, wobei dem Schuldner immer der Pfändungsfreibetrag verbleibt.

Bei Annahme des Schuldenbereinigungsplans wird die Einhaltung der Zahlungspflicht des Schuldners nicht vom Gericht überwacht. Jedoch werden die Gläubiger in der Regel eine sog. „Wiederauflebens- und Verfallklausel“ in den Schuldenbereinigungsplan aufnehmen lassen. Das bedeutet, daß wenn der Schuldner seiner Zahlungspflicht nach dem Schuldenbereinigungsplan nicht nachkommt, alle Schulden sofort und komplett fällig werden. Hier ist also besondere Vorsicht und Sorgsamkeit des Schuldners geboten, daß er seinen Zahlungspflichten nach dem Schuldenbereinigungsplan unbedingt nachkommt. Es ist ebenfalls dringend anzuraten, sich zu dem Schuldenbereinigungsplan anwaltlich beraten zu lassen. Ein Pro-Debitor-Anwalt kann den Schuldner auf mögliche Fallen rechtzeitig hinweisen und den Schuldenbereinigungsplan ggf. sogar zu Gunsten des Schuldners beeinflussen!

Wenn der Schuldenbereinigungsplan scheitert, schließt sich nun das Insolvenzverfahren an. Das Gericht wird hierbei einen Prüfungstermin für die Forderungen anberaumen und einen Treuhänder bestimmen. Dieser Treuhänder ist eine Person, die über das Vermögen des Schuldners verfügen kann und im Rahmen dessen – ähnlich wie ein Insolvenzverwalter – das verwertungsfähige, also das pfändbare, Vermögen des Schuldners an die Gläubiger verteilt. Damit werden in der Regel nicht alle Schulden bereinigt werden können, so daß noch Restschulden bleiben. Diese können in dem sog. Restschuldbefreiungsverfahren beseitigt werden und eine endgültigen Schuldenfreiheit hergestellt werden.


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