Ist
die außergerichtliche Einigung nicht gelungen, so befaßt
sich das Gericht mit der Sache. Hierzu muß der Schuldner die Bescheinigung über
das Scheitern der außergerichtlichen Einigung und seinen Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich bei
Gericht einreichen.
Das Gericht wird nicht sofort das Privatinsolvenz-Verfahren einleiten.
Es wird zunächst versuchen – ähnlich wie bei der
außergerichtlichen Einigung – eine gütliche Einigung
zu erreichen. Erst wenn das nicht gelingt, kommt es zum eigentlichen
Privatinsolvenzverfahren.
Für die gütliche gerichtliche Einigung schlägt das
Gericht in einem sog. Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern
vor, wie der Schuldner die Schulden zukünftig tilgen könnte.
Innerhalb eines Monats nach Aufstellung des Schuldenbereinigungsplans
müssen die Gläubiger zu diesem Plan Stellung nehmen. Die
Gläubiger, die innerhalb dieses Zeitraums ihre Forderungen gegen
den Schuldner nicht oder zu gering geltend machen, können diese
später auch nicht mehr geltend machen. Es ist sinnvoll, daß
der Schuldner sich zu dem Schuldenbereinigungsplan von einem Rechtsanwalt – z.B.
einem ProDebitor-Anwalt – beraten läßt, da
dieser im Einzelnen prüfen kann, ob die gegen den Schuldner
geltend gemachten Forderungen auch tatsächlich bestehen und
nicht etwa verjährt sind oder ähnliches. Der Schuldner
sollte nicht für etwas zahlen, wofür er nicht zahlen muß.
Wenn alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen,
ist dieser Plan angenommen und nur nach diesem hat der Schuldner
dann zukünftig seine Schulden zu bezahlen. Hierbei bleibt dem
Schuldner immer der Pfändungsfreibetrag über. Der Plan
kann unter bestimmten Umständen auch dann angenommen werden,
wenn nicht alle Gläubiger zustimmen. Auch dann werden die Schulden
nur nach dem Schuldenbereinigungsplan getilgt, wobei dem Schuldner
immer der Pfändungsfreibetrag verbleibt.
Bei Annahme des Schuldenbereinigungsplans wird die Einhaltung der
Zahlungspflicht des Schuldners nicht vom Gericht überwacht.
Jedoch werden die Gläubiger in der Regel eine sog. „Wiederauflebens-
und Verfallklausel“ in den Schuldenbereinigungsplan aufnehmen
lassen. Das bedeutet, daß wenn der Schuldner seiner Zahlungspflicht
nach dem Schuldenbereinigungsplan nicht nachkommt, alle Schulden
sofort und komplett fällig werden. Hier ist also besondere Vorsicht
und Sorgsamkeit des Schuldners geboten, daß er seinen Zahlungspflichten
nach dem Schuldenbereinigungsplan unbedingt nachkommt. Es ist ebenfalls
dringend anzuraten, sich zu dem Schuldenbereinigungsplan anwaltlich
beraten zu lassen. Ein Pro-Debitor-Anwalt kann den Schuldner auf
mögliche Fallen rechtzeitig hinweisen und den Schuldenbereinigungsplan
ggf. sogar zu Gunsten des Schuldners beeinflussen!
Wenn der Schuldenbereinigungsplan scheitert, schließt sich
nun das Insolvenzverfahren an. Das Gericht wird hierbei einen Prüfungstermin
für die Forderungen anberaumen und einen Treuhänder bestimmen.
Dieser Treuhänder ist eine Person, die über das Vermögen
des Schuldners verfügen kann und im Rahmen dessen – ähnlich
wie ein Insolvenzverwalter – das verwertungsfähige, also
das pfändbare, Vermögen des Schuldners an die Gläubiger
verteilt. Damit werden in der Regel nicht alle Schulden bereinigt
werden können, so daß noch Restschulden bleiben. Diese können
in dem sog. Restschuldbefreiungsverfahren beseitigt werden und eine
endgültigen Schuldenfreiheit hergestellt werden.

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