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Außergerichtliche Einigung
Die außergerichtliche Einigung ist das Kernstück des privaten Insolvenz-Verfahrens. Ziel des Verfahrens ist es, eine Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erreichen, ohne die Gerichte zu bemühen..

Bevor der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt, muß er die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versuchen. Der Schuldner kann durchaus selbst einen Einigungsversuch unternehmen, sollte sich aber darüber im klaren sein, daß teilweise eine EDV- gestützte Verwaltung und juristischer Sachverstand dazu nötig sind. Deshalb empfehlen wir, sich gleich an eine geeignete Person zu wenden. Laut Gesetz sind dies etwa Rechtsanwälte.

Der Rechtsanwalt wird versuchen auf der Grundlage der bestehenden Schulden, dem Vermögen und Einkommen des Schuldners einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan erstellen. Dieser Plan enthält konkrete Vorschläge zur Schuldenbereinigung. Regelmäßig wird der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang die Gläubiger auch um einen Schuldenerlass und um Stundung bitten. Gegebenenfalls wird der Rechtsanwalt auch prüfen, ob die Forderungen der Gläubiger überhaupt begründet sind. Soweit man sich mit allen Gläubigern einigen kann, richtet sich der Fortgang des Verfahrens nach dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan. Ein Insolvenzantrag wird dann nicht mehr gestellt, denn die Einigung ist bereits außergerichtlich erfolgt.

Wenn auch nur ein Gläubiger nicht zustimmt oder schweigt oder während des Einigungsversuchs die Zwangvollstreckung betreibt, ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert. Der Rechtsanwalt stellt über den erfolglosen Einigungsversuch mit den Gläubigern eine Bescheinigung aus. Dann liegen die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vor und das gerichtliche Verfahren kann betrieben werden.

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