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Außergerichtliche Einigung |
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Die
außergerichtliche Einigung ist das Kernstück des privaten
Insolvenz-Verfahrens. Ziel des Verfahrens ist es, eine Einigung
zwischen Gläubigern
und Schuldner zu erreichen, ohne die Gerichte zu bemühen..
Bevor
der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt, muß er
die außergerichtliche
Einigung mit den Gläubigern versuchen. Der Schuldner
kann durchaus selbst einen Einigungsversuch unternehmen, sollte sich
aber darüber im klaren sein, daß teilweise eine EDV- gestützte
Verwaltung und juristischer Sachverstand dazu nötig sind. Deshalb
empfehlen wir, sich gleich an eine geeignete Person zu wenden.
Laut Gesetz sind dies etwa Rechtsanwälte.
Der Rechtsanwalt wird
versuchen auf der Grundlage der bestehenden Schulden, dem Vermögen
und Einkommen des Schuldners einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan erstellen. Dieser Plan enthält
konkrete Vorschläge zur Schuldenbereinigung. Regelmäßig
wird der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang die Gläubiger auch
um einen Schuldenerlass und um Stundung bitten. Gegebenenfalls wird
der Rechtsanwalt auch prüfen, ob die Forderungen der Gläubiger überhaupt
begründet sind. Soweit man sich mit allen Gläubigern einigen
kann, richtet sich der Fortgang des Verfahrens nach dem vorgelegten
Schuldenbereinigungsplan. Ein Insolvenzantrag wird dann nicht mehr
gestellt, denn die Einigung ist bereits außergerichtlich erfolgt.
Wenn
auch nur ein Gläubiger nicht zustimmt oder schweigt
oder während des Einigungsversuchs die Zwangvollstreckung
betreibt, ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert.
Der Rechtsanwalt stellt über den erfolglosen
Einigungsversuch mit den Gläubigern eine Bescheinigung aus. Dann liegen die Voraussetzungen
für einen Insolvenzantrag vor und das gerichtliche Verfahren
kann betrieben werden.
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zu "Private Insolvenz"
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