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Verbraucherinsolvenz
  Einführung

   Erste Stufe: Die außergerichtliche Schuldenbereinigung

   Zweite Stufe: Das gerichtliche Verfahren mit anschließender Restschuldbefreiung

   Restschuldbefreiung



Einführung

Das Verbraucherinsolvenzverfahren – auch Privatinsolvenz – genannt gliedert sich in zwei Stufen: In das außergerichtlichen Verfahren und das gerichtlichen Verfahren mit anschießender Restschuldbefreiung.


Erste Stufe: Die außergerichtliche Schuldenbereinigung

Kern des Verfahrens ist der außergerichtliche Einigungsversuch. Der Schuldner soll sich ernsthaft um eine Einigung mit den Gläubigern bemühen.

Bevor der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt, muß er die außergerichtliche Schuldenbereinigung mit den Gläubigern versuchen.

Der Schuldner sollte selbst keine Einigungsversuche unternehmen, da regelmäßig eine EDV- gestützte Verwaltung und juristischer Sachverstand nötig sind. Deshalb raten wir, sich an eine geeignete Person zu wenden. Laut Gesetz sind dies etwa Rechtsanwälte, die ProDebitor vemittelt.

Der Rechtsanwalt wird versuchen auf der Grundlage der bestehenden Verbindlichkeiten, dem Vermögen und Einkommen des Schuldners einen Schuldenbereinigungsplan erstellen. Dieser Plan erhält konkrete Vorschläge zur Schuldenbereinigung. Regelmäßig wird der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang die Gläubiger auch um einen Schuldenerlaß und um Stundung bitten. Gegebenenfalls wird der Rechtsanwalt auch prüfen, ob die Forderungen der Gläubiger überhaupt begründet sind.

Soweit man sich mit allen Gläubigern einigen kann, richtet sich der Fortgang des Verfahrens nach dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan. Ein Insolvenzantrag wird dann nicht mehr gestellt, denn die Einigung ist außergerichtlich erfolgt.

Wenn auch nur ein Gläubiger nicht zustimmt oder schweigt oder während des Einigungsversuchs die Zwangvollstreckung betreibt, ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert. Der Rechtsanwalt stellt über den erfolglosen Einigungsversuch mit den Gläubigern eine Bescheinigung aus. Dann liegen die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vor und das gerichtliche Verfahren kann betrieben werden.


Zweite Stufe: Das gerichtliche Verfahren mit anschließender Restschuldbefreiung

Dem Insolvenzantrag sind eine Vielzahl von Unterlagen beizufügen. Er muß auf dem bundesweit einheitlichen Antragsformular eingereicht werden.

Neben der Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle darüber, daß die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über den Schuldenbereinigungsplan innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist, müssen die wesentlichen Gründe, die zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung geführt haben, erklärt werden.

Außerdem muß eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen erstellt werden. Ein Schuldenbereinigungsplan muß ebenfalls vorgelegt werden. Die Vorlage eines sogenannten Nullplanes ist möglich.

Schließlich darf die Abtretungserklärung in Hinblick auf alle pfändbaren Bezüge (Einkommen) für die Dauer der Wohlverhaltensperiode nicht fehlen. Will der Schuldner später von seiner Restschuld befreit werden, so muß er den entsprechenden Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.

Auch das Gericht muß zunächst versuchen, eine gütliche Schuldenbereinigung herbeizuführen. Das Gericht fordert in dieser Zeit die Gläubiger auf, dem vorgeschlagenen Schuldenbereinigungsplan zuzustimmen. Schweigt einer der Gläubiger mehr als einen Monat, so gilt das Schweigen als Zustimmung. Das Gericht kann die Zustimmung von Gläubigern ersetzen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Wird dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt oder liegen die Voraussetzungen einer Ersetzung nicht vor, so ist das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert.

Das Gericht prüft nun, ob das Schuldnervermögen ausreicht, die anstehenden Verfahrenskosten (ca. 1.500 EUR) zu decken (dabei entfallen ca. 100,- bis 150 Euro pro Jahr auf den Treuhänder). Reicht das Vermögen nicht aus, so kann der Schuldner die Verfahrenskosten auch in sonstiger Weise (z.B. durch ein privates Darlehen) beibringen. Ansonsten kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung stellen. Sind die Kosten nicht gedeckt, weist das Gericht den Antrag zurück. Anderenfalls wird ein sog. vereinfachtes Verfahren eröffnet, indem das Gericht einen Treuhänder bestellt und je nach Höhe und Umfang der Verbindlichkeiten eine Gläubigerversammlung durchführt oder das schriftliche Verfahren anordnet.

Der vom Gericht bestellte Treuhänder verwertet das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners und kehrt es anteilig an die Gläubiger aus. Dazu gehört grundsätzlich auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt; so sind etwa bei Erbschaften gesetzliche Besonderheiten zu beachten.

Sind Verwertung und Auszahlung des Erlöses an die Gläubiger abgeschlossen und hat der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen. Regelmäßig wird das Vermögen des Schuldners nicht ausreichen, um alle Schulden zu bezahlen. In diesem Falle hat der Schuldner noch Schulden, die auch weiterhin bestehen. Hat der Schuldner hingegen eine Restschuldbefreiung beantragt, so kann sich nun das Restschuldbefreiungsverfahren anschließen.


Restschuldbefreiung

Im Restschuldbefreiungsverfahren wird der Schuldner von seinen im vorangegangen Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden befreit. Wurde der Antrag rechtzeitig und vollständig eingereicht und liegen keine Versagungsgründe vor, wird durch Entscheidung des Gerichts die Restschuldbefreiung angekündigt.

Diese Ankündigung besagt nur, daß eine spätere Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt wird. Im Restschuldbefreiungsverfahren muß sich der Schuldner für einen Zeitraum von 6 Jahren Wohl verhalten. Er darf also während dieser Zeit gegen ganz bestimmte Pflichten nicht verstoßen.

Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und endet mit Ablauf von 6 Jahren. Ist die Wohlverhaltensperiode abgelaufen und hat der Schuldner sich pflichtgemäß verhalten, so wird ihm vom Gericht die Restschuldbefreiung erteilt. Damit ist der Schuldner schuldenfrei. Die Gläubiger können etwaige Restforderungen nicht mehr durchsetzen. Dies gilt auch für diejenigen Gläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Damit ist der Grundstein für eine neue, schuldenfreie Zukunft gelegt.

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