Einführung
Erste
Stufe: Die außergerichtliche Schuldenbereinigung
Zweite
Stufe: Das gerichtliche Verfahren mit anschließender
Restschuldbefreiung
Restschuldbefreiung
Einführung
Das Verbraucherinsolvenzverfahren – auch Privatinsolvenz
– genannt gliedert sich in zwei Stufen: In das außergerichtlichen
Verfahren und das gerichtlichen Verfahren mit anschießender
Restschuldbefreiung.
Erste
Stufe: Die außergerichtliche Schuldenbereinigung
Kern des Verfahrens ist der außergerichtliche Einigungsversuch.
Der Schuldner soll sich ernsthaft um eine Einigung mit den Gläubigern
bemühen.
Bevor der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt, muß er
die außergerichtliche Schuldenbereinigung mit den Gläubigern
versuchen.
Der Schuldner sollte selbst keine Einigungsversuche unternehmen,
da regelmäßig eine EDV- gestützte Verwaltung und
juristischer Sachverstand nötig sind. Deshalb raten wir, sich
an eine geeignete Person zu wenden. Laut Gesetz sind dies etwa
Rechtsanwälte, die ProDebitor vemittelt.
Der Rechtsanwalt wird versuchen auf der Grundlage der bestehenden
Verbindlichkeiten, dem Vermögen und Einkommen des Schuldners
einen Schuldenbereinigungsplan erstellen. Dieser Plan erhält
konkrete Vorschläge zur Schuldenbereinigung. Regelmäßig
wird der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang die Gläubiger
auch um einen Schuldenerlaß und um Stundung bitten. Gegebenenfalls
wird der Rechtsanwalt auch prüfen, ob die Forderungen der
Gläubiger überhaupt begründet sind.
Soweit man sich mit allen Gläubigern einigen kann, richtet
sich der Fortgang des Verfahrens nach dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan.
Ein Insolvenzantrag wird dann nicht mehr gestellt, denn die Einigung
ist außergerichtlich erfolgt.
Wenn auch nur ein Gläubiger nicht zustimmt oder schweigt
oder während des Einigungsversuchs die Zwangvollstreckung
betreibt, ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert.
Der Rechtsanwalt stellt über den erfolglosen Einigungsversuch
mit den Gläubigern eine Bescheinigung aus. Dann liegen die
Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vor und das gerichtliche
Verfahren kann betrieben werden.
Zweite
Stufe: Das gerichtliche Verfahren mit anschließender
Restschuldbefreiung
Dem Insolvenzantrag sind eine Vielzahl von Unterlagen beizufügen.
Er muß auf dem bundesweit einheitlichen Antragsformular eingereicht
werden.
Neben der Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle darüber,
daß die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über
den Schuldenbereinigungsplan innerhalb der letzten sechs Monate
vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist, müssen
die wesentlichen Gründe, die zum Scheitern der außergerichtlichen
Einigung geführt haben, erklärt werden.
Außerdem muß eine Übersicht über die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse, sowie ein Verzeichnis der
Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen
erstellt werden. Ein Schuldenbereinigungsplan muß ebenfalls
vorgelegt werden. Die Vorlage eines sogenannten Nullplanes ist
möglich.
Schließlich darf die Abtretungserklärung in Hinblick
auf alle pfändbaren Bezüge (Einkommen) für die Dauer
der Wohlverhaltensperiode nicht fehlen. Will der Schuldner später
von seiner Restschuld befreit werden, so muß er
den entsprechenden Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Auch das Gericht muß zunächst versuchen, eine gütliche
Schuldenbereinigung herbeizuführen. Das Gericht fordert in
dieser Zeit die Gläubiger auf, dem vorgeschlagenen Schuldenbereinigungsplan
zuzustimmen. Schweigt einer der Gläubiger mehr als einen Monat,
so gilt das Schweigen als Zustimmung. Das Gericht kann die Zustimmung
von Gläubigern ersetzen, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen
vorliegen. Wird dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt oder
liegen die Voraussetzungen einer Ersetzung nicht vor, so ist das
gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert.
Das Gericht prüft nun, ob das Schuldnervermögen ausreicht,
die anstehenden Verfahrenskosten (ca. 1.500 EUR) zu decken (dabei
entfallen ca. 100,- bis 150 Euro pro Jahr auf den Treuhänder).
Reicht das Vermögen nicht aus, so kann der Schuldner die Verfahrenskosten
auch in sonstiger Weise (z.B. durch ein privates Darlehen) beibringen.
Ansonsten kann der Schuldner einen Antrag auf
Stundung stellen. Sind die Kosten nicht gedeckt, weist das
Gericht den Antrag zurück. Anderenfalls wird ein sog. vereinfachtes
Verfahren eröffnet, indem das Gericht einen Treuhänder
bestellt und je nach Höhe und Umfang der Verbindlichkeiten
eine Gläubigerversammlung durchführt oder das schriftliche
Verfahren anordnet.
Der vom Gericht bestellte Treuhänder verwertet das gesamte
pfändbare Vermögen des Schuldners und kehrt es anteilig
an die Gläubiger aus. Dazu gehört grundsätzlich
auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens
erlangt; so sind etwa bei Erbschaften gesetzliche Besonderheiten
zu beachten.
Sind Verwertung und Auszahlung des Erlöses an die Gläubiger
abgeschlossen und hat der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung
gestellt, so ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen. Regelmäßig
wird das Vermögen des Schuldners nicht ausreichen, um alle
Schulden zu bezahlen. In diesem Falle hat der Schuldner noch Schulden,
die auch weiterhin bestehen. Hat der Schuldner hingegen eine Restschuldbefreiung
beantragt, so kann sich nun das Restschuldbefreiungsverfahren anschließen.
Restschuldbefreiung
Im Restschuldbefreiungsverfahren wird der Schuldner von
seinen im vorangegangen Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden
befreit. Wurde der Antrag rechtzeitig und vollständig eingereicht
und liegen keine Versagungsgründe vor, wird durch Entscheidung
des Gerichts die Restschuldbefreiung angekündigt.
Diese Ankündigung besagt nur, daß eine spätere
Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt wird. Im Restschuldbefreiungsverfahren
muß sich der Schuldner für einen Zeitraum von 6 Jahren
Wohl verhalten. Er darf also während dieser Zeit gegen ganz
bestimmte Pflichten nicht verstoßen.
Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
und endet mit Ablauf von 6 Jahren. Ist die Wohlverhaltensperiode
abgelaufen und hat der Schuldner sich pflichtgemäß verhalten,
so wird ihm vom Gericht die Restschuldbefreiung erteilt. Damit
ist der Schuldner schuldenfrei. Die Gläubiger können
etwaige Restforderungen nicht mehr durchsetzen. Dies gilt auch
für diejenigen Gläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren
teilgenommen haben. Damit ist der Grundstein für eine neue,
schuldenfreie Zukunft gelegt. |