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Regelinsolvenz-Verfahren

Soweit der Schuldner nicht Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung ist, kommt für ihn keine Privat-Insolvenz in Betracht. Er kann bzw. muß dann eine sogenannte Regelinsolvenz beantragen.

Keine Verbraucher im Sinne der Insolvenzordnung sind Selbständige, juristische Personen und Inhaber kaufmännischer Betriebe. Vor allem sind diejenigen keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes, bei denen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Soweit der Schuldner früher selbständig war, nicht mehr als 19 Gläubiger hat und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, gilt er als Verbraucher. Mit der Folge, daß der Schuldner eine Privat-Insolvenz mit Restschuldbefreiung beantragen kann.

Maßgeblich für die Feststellung der Verbraucherstellung ist der Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.


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