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Regelinsolvenz-Verfahren |
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Soweit der Schuldner nicht Verbraucher
im Sinne der Insolvenzordnung ist, kommt für ihn keine Privat-Insolvenz
in Betracht. Er kann bzw. muß dann eine sogenannte Regelinsolvenz
beantragen.
Keine Verbraucher im
Sinne der Insolvenzordnung sind Selbständige,
juristische Personen und Inhaber kaufmännischer Betriebe. Vor allem
sind diejenigen keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes, bei
denen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Soweit der Schuldner früher selbständig war, nicht mehr als 19
Gläubiger hat und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen
bestehen, gilt er als Verbraucher. Mit der Folge, daß der Schuldner
eine Privat-Insolvenz
mit Restschuldbefreiung beantragen kann.
Maßgeblich für die Feststellung der Verbraucherstellung ist der
Zeitpunkt der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. |
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