Vorbemerkung:
Was
ist ein Mahnbescheid?
Wie
kommt es zum Mahnbescheid?
Was
sind die Folgen des Mahnbescheids?
Rechtsbehelf
gegen den Mahnbescheid:
Der
Vollstreckungsbescheid:
Rechtsbehelf
gegen den Vollstreckungsbescheid:
Was
sind die Folgen des Vollstreckungsbescheids?
Fazit:
Vorbemerkung:
Wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten oder einen erwarten, so nehmen Sie sich
unbedingt die Zeit, den nachfolgenden Text in Ruhe durchzulesen. Er enthält
wichtige Informationen über die rechtlichen Folgen eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids.
Auf keinen Fall dürfen Sie solche Bescheide unbeachtet weglegen oder
gar wegwerfen! Wir empfehlen auch den Briefumschlag aufzubewahren!
Jährlich werden ca. 8 Millionen Mahnbescheide von deutschen Gerichten
erlassen. Diese beeindruckende Zahl zeigt deutlich, wie angespannt die Wirtschaftslage
in Deutschland ist und wie viele Unternehmen und Privathaushalte von der schwachen
Konjunkturlage betroffen sind. Es wundert einen daher nicht, dass viele Menschen
im Laufe ihres Lebens einen Mahnbescheid erhalten. Umso wichtiger ist es, dass
der Empfänger eines Mahnbescheides die rechtlichen Folgen kennt und sich
entsprechend verhalten kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob man den Mahnbescheid
wegen Zahlungsunfähigkeit oder wegen Zahlungsunwilligkeit erhalten hat,
denn die rechtlichen Konsequenzen sind immer die gleichen.
Was ist ein Mahnbescheid?
Der Mahnbescheid oder auch gerichtliches Mahnverfahren genannt, ist eine Aufforderung
an den Schuldner (das Gesetz spricht von Antragsgegner), eine bestimmte Geldsumme
an den Gläubiger (das Gesetzt sprich von Antragsteller) zu zahlen. Der
Mahnbescheid ist ein besonderes zivilrechtliches Verfahren, das zur schnellen
und einfachen Beitreibung von offenen Geldforderungen gedacht ist. Es findet
keine mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Insofern bedarf es auch
keiner ausführlichen Klageschrift oder einer Beweiserhebung. Der Mahnbescheid
ist daher in erster Linie eine einfache und vor allem kostengünstige
Möglichkeit, gegen säumige Schuldner vorzugehen.
Wie kommt es zum Mahnbescheid?
Das Amtsgericht erlässt den Mahnbescheid nur auf Antrag des Antragtellers.
Antragsteller kann jedermann sein, also auch eine Privatperson. Der Mahnbescheid
ist kein Urteil, sondern nur eine Aufforderung zur Zahlung. Das zuständige
Amtsgericht prüft nicht, ob der Anspruch berechtigt ist! Das Amtsgericht
prüft lediglich, ob der Antragsteller den Antrag richtig gestellt, also
das Formular korrekt ausgefüllt hat. Das Gericht prüft auch nicht,
ob der Antragsgegner zuvor schriftlich angemahnt wurde. Das Gericht verlässt
sich ausschließlich auf die Angaben des Antragstellers. Insofern kann
grundsätzlich auch eine nicht berechtigte Geldforderung mittels Mahnbescheid
eingefordert werden. Wenn also jemand der Auffassung ist, dass er einen Geldanspruch
gegen einen anderen hat, so kann er diesen unproblematisch und kostengünstig
mittels Mahnbescheid einfordern. Wurde der Antrag fehlerfrei ausgefüllt,
so fertigt das Gericht einen Mahnbescheid aus und stellt ihn dem Antragsgegner
an seine Adresse förmlich zu.
Was sind die Folgen des Mahnbescheids?
Die Folgen eines Mahnbescheids können erheblich sein! Deshalb sollte der
Antragsgegner folgendes beachten:
Nach Zustellung des Mahnbescheids kann der Antragsgegner innerhalb
von zwei Wochen schriftlich Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen
oder den geforderten Betrag bezahlen. Dabei ist zu beachten, dass ein nicht
abgeholter Mahnbescheid beim Postamt auch als zugestellt gilt und somit die
Frist von zwei Wochen läuft. Ebenso gilt der Mahnbescheid als zugestellt,
wenn der Antragsgegner im Urlaub ist und der Mahnbescheid während seiner
Abwesenheit eintrifft. Für diesen Fall muss der Antragsgegner entsprechende
Vorsorge treffen und jemanden mit der Verwaltung der Post beauftragen. Dies
gilt insbesondere dann, wenn der Antragsgegner aufgrund vorangegangener schriftlicher
Zahlungsaufforderungen und der Androhung rechtlicher Folgen mit der Zustellung
eines Mahnbescheids rechnen muss. Es kommt also nicht auf den Zeitpunkt der
Kenntnisnahme an, sondern auf den Zeitpunkt der Zustellung.
Soweit der Antragsgegner den im Mahnbescheid bezifferten Gesamtbetrag bezahlt
(einschließlich der Kosten für den Mahnbescheid), ist die Sache
erledigt.
Rechtsbehelf gegen den Mahnbescheid:
Der Antragsgegner kann gegen den Mahnbescheid schriftlich Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch kann sich gegen die gesamte Forderung, als auch gegen eine
Teilforderung richten. Der Widerspruchsvordruck, der jedem Mahnbescheid beigelegt
ist, ist übersichtlich und klar verständlich. Der Widerspruch muss
nicht begründet werden!
Ob allerdings ein Widerspruch einlegt werden sollte, hängt im wesentlich
davon ab, ob der Anspruch des Antragstellers begründet ist. In diesem
Zusammenhang ist auch die Beweislage zu beachten. Denn notfalls muss man sein
Recht auch beweisen können! Bestehen Bedenken hinsichtlich eines Widerspruchs,
so sollte unbedingt der Rat eines Anwalts eingeholt werden.
Wurde rechtzeitig schriftlich Widerspruch erhoben, so setzt das Gericht den
Antragsteller davon in Kenntnis. Der Widerspruch verhindert die Fortsetzung
des Mahnverfahrens und führt regelmäßig zu einem normalen zivilrechtlichen
Gerichtsverfahren, dem so genannten streitigen Verfahren. Die Sache wird dann
entweder vor dem Amtgericht, oder wenn der Streitwert mehr als 5.000 Euro beträgt
vor dem Landgericht ausgetragen.
Der Antragsgegner erhält dann vom Amts- oder Landgericht eine förmlich
zugestellte Klageschrift des Antragstellers mit Ladung zur mündlichen
Verhandlung oder eine Aufforderung sich zur Sache zu äußern. In
beiden Fällen sind die genannten Fristen unbedingt zu beachten. Auf keinen
Fall darf der Antragsgegner einen Gerichtstermin versäumen. Es drohen
sonst weitere Rechtsnachteile. Sollte die Sache vor dem Landgericht verhandelt
werden, so muss der Antragsgegner spätestens jetzt die Hilfe eines Rechtsanwalts
in Anspruch nehmen, denn vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang.
Der Antragsgegner kann aber die anstehenden Prozess- und Anwaltskosten ganz
oder teilweise durch die Prozesskostenhilfe auffangen. Keinesfalls darf der
Antragsteller ohne Anwalt vor dem Landgericht erscheinen! Denn aufgrund des
dortig herrschenden Anwaltzwangs wird dann mit Sicherheit ein so genanntes
Versäumnisurteil gegen den Antragsgegner ergehen. Es ist dabei unerheblich,
ob der Antragsteller im Recht ist. Denn das Gericht kann und wird seine Erklärungen
und Äußerungen nicht rechtlich beachten. Wichtig daher! Niemals
ohne Anwalt vor dem Landgericht erscheinen!
Vor dem Amtsgericht kann sich jeder selbst oder durch einen Bevollmächtigten
(muss also kein Anwalt sein) vertreten. ProDebitor rät aber grundsätzlich
zu einer anwaltlichen Vertretung. Zwar muss der Amtsrichter auch dem Unkundigen
bei der Formulierung und Gestaltung der Anträge helfen, jedoch gibt es
unzählige Besonderheiten und Unwegsamkeiten in einem Zivilprozess, die
eine anwaltliche Vertretung erforderlich machen. Die Kosten können gegebenenfalls
durch Prozesskostenhilfe aufgefangen werden. Der ProDebitor- Anwalt wird auch
in diesem Fall behilflich sein.
Tipp: Besteht der vom Antragsteller per Mahnbescheid
geltend gemachte Anspruch zu Recht, dann ergibt ein Widerspruch
keinen Sinn. Das Gericht würde im anschließenden Gerichtsverfahren
zu Gunsten des Gläubigers entscheiden und der Antragsgegner hätte
zudem die weiteren Verfahrenskosten zu tragen.
Der Vollstreckungsbescheid:
Wurde weder bezahlt noch fristgerecht Widerspruch eingelegt, so kann der Antragsteller
einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der ebenfalls dem Antragsgegner
zugestellt wird. Wird dem Antragsgegner ein solcher Vollstreckungsbescheid
zugestellt, so kann dies für den Schuldner jetzt erhebliche Konsequenzen
haben. Denn der Vollstreckungsbescheid gibt dem Antragsteller die Möglichkeit,
seine Geldforderung zwangsweise beizutreiben. Dies kann durch Gerichtsvollzieher
oder durch das Vollstreckungsgericht geschehen. Der Bescheid wirkt also zunächst
wie ein Urteil!
Ist der Antragsgegner nicht in der Lage den Betrag zu zahlen, so empfiehlt
sich der Weg zum Rechtanwalt, um die Schuldensituation mit ihm eingehend zu
erörtern. Gegebenenfalls wird der Rechtsanwalt den Antragsteller anschreiben
und ihm eine Stundung bzw. Ratenzahlung vorschlagen, um so eine weitere Zwangsvollstreckung
aus dem Vollstreckungsbescheid abzuwenden. Möglicherweise wird der Rechtsanwalt
dem Antragsteller auch zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit
anschließender Restschuldbefreiung raten. Sollte der Antragsgegner ProDebitor-
Kunde sein, so kann er auch die kostenlose anwaltliche Erstberatung durch ProDebitor
in Anspruch nehmen. Die Kosten der Erstberatung werden von ProDebitor getragen.
Rechtsbehelf gegen den Vollstreckungsbescheid:
Der Antragsgegner kann den geforderten Betrag zahlen oder gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb
von zwei Wochen schriftlich Einspruch einlegen. Der Vollstreckungsbescheid
wird damit nicht endgültig. Sollte der Antragsgegner gegen den zuvor ergangenen
Mahnbescheid verspätet Widerspruch eingelegt haben, so wird dieser Widerspruch
jetzt als Einspruch behandelt.
Was sind die Folgen des Vollstreckungsbescheids?
Der Einspruch schützt den Antragsgegner nicht vor Vollstreckungsmaßnahmen,
denn der Antragsteller kann trotz Einspruch die Zwangsvollstreckung betreiben.
Er kann also einen Gerichtsvollzieher beauftragen und z.B. in der Wohnung des
Antragsgegners eine Pfändung durchführen lassen. Sollte der Antragsteller
in einem späteren Prozess verlieren, so muss er zwar die Sachen wieder
herausgeben, ihm steht aber bis dahin das Vollstreckungsrecht zur Seite. Gegen
entsprechende Sicherheitsleistung kann ein Antrag auf einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid gestellt werden. Wer
die gerichtlich bestimmte Sicherheitsleistung aber nicht erbringen kann, muss
damit rechnen, dass der Antragsteller ungehindert bis zum Ende des Prozesses
vollstreckt.
Tipp: Der Antragsgegner sollte gleichzeitig
mit dem Teil- Einspruch die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung
beantragen.
Sollte der Antragsgegner weder zahlen noch Einspruch einlegen, so wird der
Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Der Vollstreckungsbescheid wirkt
als titulierte Forderung und verjährt grundsätzlich erst nach 30
Jahren. Der Antragsteller kann solange vollstrecken, bis er sein Geld hat und
/ oder den Antragsgegner zur Abgabe einer (auch wiederholten) eidesstattlichen
Versicherung zwingen. Kann der Antragsgegner die Geldforderung auch in nächsten
Jahren nicht aufbringen, so bietet sich u.U. ein Insolvenzverfahren an, um
die Schuldenkrise zu bewältigen.
Der Antragsgegner sollte es nicht soweit kommen lassen! Sobald der Mahnbescheid
zugestellt ist, muss der Antragsgegner reagieren. Entweder muss er zahlen,
einen Widerspruch einlegen oder einen Rechtsanwalt aufsuchen. Auf keinen Fall
sollte er bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheides abwarten.
Tipp: Sollten die Forderungen berechtigt und
unbestritten sein und ist der Schuldner auch zahlungswillig aber nicht zahlungsfähig,
so kann der Schuldner der Gläubigerseite im Vorfeld ein notarielles
Schuldanerkenntnis anbieten. Soweit noch kein Mahn- oder Vollstreckungsbescheid
erlassen wurde, kann der Schuldner auf diese Weise Kosten einsparen und muss
nicht das Procedere mit Inkasso- und Anwaltsschreiben sowie Mahn- und Vollstreckungsbescheide über
sich ergehen lassen. Wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig
belegt (z.B. durch Alg II- Bescheide oder durch Hinweis auf eine bereits
abgelegte eidesstattliche Versicherung), so sind die Gläubiger in der
Regel bereit, die anfallende Notargebühr vorzustrecken. Die Notarkosten
sind häufig niedriger als die Mahn- Gerichts- und Anwaltskosten. Der
Schuldner muss bei Unterzeichnung eines notariellen Schuldanerkenntnisses
allerdings darauf achten, dass die anzuerkennenden Forderungen auch tatsächlich
berechtigt sind. Insbesondere sollte der Schuldner bei vorformulierten Schuldanerkenntnissen
seitens Inkassogesellschaften besonders aufmerksam sein.
Fazit:
Wichtig! Lassen Sie keine Mahn- oder Vollstreckungsbescheide unbeachtet. Ein
ungeöffneter Mahnbescheid in der Schublade kann ganz erhebliche Rechtsfolgen
nach sich ziehen. Reagieren Sie rechtzeitig und nehmen Sie sich wenn nötig
einen Anwalt. ProDebitor kann Ihnen weiterhelfen.
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