AGB
Beschluß
BGH
Bundesgerichtshof
Bundesverfassungsgericht
BVerfG
Eidesstattliche Versicherung
Gerichtsvollzieher
Glaubhaftmachung
Gläubiger
GmbH
InsO
Insolvenz
Insolvenzgericht
Insolvenzverfahren
Juristische Person
Konkursverwalter
Kuckuck
Offenbarungseid
Pfandsiegel
Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
Pfändungsfreigrenze
Schuldner
Titel
Treuhänder
Urteil
(Vollstreckbarer) Titel
ZPO
Zustellung
Zwangsvollstreckung
AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen
sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen
gelten oder gelten sollen.
BGB: Bürgerliches Gesetzbuch:
BGH: Bundesgerichtshof: Der BGH ist das höchste
deutsche Gericht in Zivil- und Strafsachen. Sein Sitz befindet sich Karlsruhe.
BVerfG: Bundesverfassungsgericht.
Das BVerfG hat seinen Sitz in Karlsruhe. Es wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland. Alle staatlichen Stellen sind zur
Einhaltung des Grundgesetzes verpflichtet. Kommt es über die Rechte und
Pflichten zum Streit (unabhängig ob es sich um Privatpersonen, juristische
Personen oder staatliche Organe handelt), so kann z.B. das Bundesverfassungsgericht "angerufen" werden
(d.h. es wird Verfassungsbeschwerde eingelegt). Das BVerfG wird nur auf Antrag
tätig. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind
alle übrigen Staatsorgane gebunden, auch die Gerichte.
Eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid): Der
Gläubiger kann beantragen, daß der Schuldner
die eidesstattliche Versicherung abgibt und damit für einen bestimmten
Zeitpunkt eine komplette Bilanz seiner Guthaben und seiner Schulden zieht.
Ein Widerholungsantrag ist in der Regel erst nach drei Jahren zulässig.
Gerichtsvollzieher: Der Gerichtsvollzieher
ist ein Beamter. In einigen Regionen Süddeutschlands und in Österreich
wird der Gerichstvollzieher als Exekutor bezeichnet. Seine Aufgabe
besteht vor allem darin, volltreckbare Titel zwangsweise
durchzusetzen. Daneben ist der Gerichtsvollzieher auch für
die Zustellung von Schriftstücken zuständig.
Glaubhaftmachung: Für viele
Anträge bei Gericht, insbesondere im Zwangsvollstreckungsverfahren, muss
für die eigenen Behauptungen kein voller Beweis geführt werden, etwa
durch Zeugenaussagen, es reicht, wenn man durch Papiere und eine eigene eidesstattliche
Versicherung dem Gericht gegenüber Nachweis über die Wahrheit der
behaupteten Tatsachen führt.
Gläubiger: Jede natürliche oder juristische
Person, die aufgrund eines Schuldverhältnisses berechtigt ist vom Schuldner
ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern.
GmbH: Gesellschaft mit beschränkter
Haftung: Die GmbH ist eine juristische
Person des Privatrechts.
Als juristische Person verfügt die GmbH über selbständige Rechte
und Pflichten. Sie kann Verträge abschließen, Eigentum erwerben und
vor Gericht klagen und verklagt werden. Vertreten wird die GmbH durch ihren Geschäftsführer.
Die GmbH haftet für ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern
nur mit dem eigenen Vermögen der Gesellschaft und nicht z.B. mit
dem Privatvermögen der Gesellschafter.
Das Mindeststammkapital der Gesellschaften mit beschränkter Haftung beträgt
derzeit 25.000,- EUR.
InsO: Insolvenzordnung: Die InsO ist maßgeblich
für die Durchführung der Insolvenzverfahren und die Erteilung der
Restschuldbefreiung.
Insolvenzgericht: Das Insolvenzgericht
gehört
zu den Amtsgerichten. Es ist für die Anträge von Insolvenzen und
für deren gerichtliche Durchführung zuständig.
Juristische Person: Zweckgebundene
Organisation, der durch Gesetz eine eigene Rechtsfähigkeit verliehen wurde.
Die juristische Person ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie ist
selbstständiges Rechtssubjekt, das nicht durch seine Mitglieder, sondern
durch seine eigenen Organe vertreten wird (Vorstand). Ansprüche werden
nur gegen die juristische Person selbst und nicht zu Lasten der Mitglieder
begründet. Grundform der juristischen Personen des Privatrechts ist der
Verein. Daneben gehören zu den juristische Personen im Privatrecht u.a.:
Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften
(AG) und Genossenschaften (e.G.).
Pfändung: Die Pfändung
ist eine besondere Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Sie ist eine Zwangsvollstreckung
in das bewegliche Vermögen des Schuldners (z. B. Wertgegenstände
in der Wohnung) und wird überwiegend vom Gerichtsvollzieher vorgenommen.
Sie dient der Befriedigung der Gläubiger wegen einer Geldforderung. Die
Pfändung erfolgt indem der Gerichtsvollzieher die Sache in Besitz nimmt.
Der Gläubiger erhält dadurch ein Verwertungsrecht an den gepfändeten
Sachen. Sachen, die dem Erwerb und der Fort- und Weiterbildung dienen, dürfen
nicht gepfändet werden.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß: Dient
der Pfändung von Forderungen. Liegen die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung
vor, so pfändet der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts auf Antrag
des Gläubigers Forderungen, die dem Schuldner gegenüber
Dritten zustehen (z.B. Lohn- und Unterhaltsansprüche, Werklohnforderungen,
Bankguthaben, aber auch Herausgabe und Lieferansprüche). Die Pfändung
erfolgt durch einen so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
und ist mit dessen Zustellung an den Dritten (z.B. der Bank) vollzogen. Bei
Lohnpfändungen
sind aber auf Antrag die gesetzlich vorgeschrieben Pfändungsfreibeträge zu
beachten.
Schuldner: Jede natürliche oder juristische
Person, die aufgrund eines gesetzlich oder rechtsgeschäftlich begründeten
Schuldverhältnisses verpflichtet ist, eine Leistung in Form eines Tun,
Dulden oder Unterlassen zu erbringen. Die Pflicht besteht grundsätzlich
gegenüber dem Gläubiger. Schulden mehrere gemeinschaftlich eine Leistung,
so spricht man von einer Gesamtschuld.
(Vollstreckbarer) Titel: Nur
wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren
Titel in der Hand hat (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlichen Vergleich
oder Kostenfestsetzungsbeschluß sind die am häufigsten vorkommenden
Titel), der immer von einem Gericht stammt, kann er in das bewegliche Vermögen
(z.B. Sachen) oder Forderungen (z.B. Arbeitslohn) pfänden. Die Behauptung,
von Inkassounternehmen, daß man mangels Zahlung innerhalb einer bestimmten
Frist, den Gerichtsvollzieher beauftragen werde oder das Konto pfänden
werde, ist immer falsch, wenn es noch
keinen
gerichtlichen Titel gibt.
ZPO: Zivilprozeßordnung:
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