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Beschluß
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Bundesgerichtshof
Bundesverfassungsgericht
BVerfG

Eidesstattliche Versicherung

Gerichtsvollzieher
Glaubhaftmachung
Gläubiger
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Insolvenzgericht
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Pfandsiegel
Pfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
Pfändungsfreigrenze

Schuldner

Titel
Treuhänder

Urteil

(Vollstreckbarer) Titel

ZPO
Zustellung
Zwangsvollstreckung

AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten oder gelten sollen.

BGB: Bürgerliches Gesetzbuch:

BGH: Bundesgerichtshof: Der BGH ist das höchste deutsche Gericht in Zivil- und Strafsachen. Sein Sitz befindet sich Karlsruhe.

BVerfG: Bundesverfassungsgericht. Das BVerfG hat seinen Sitz in Karlsruhe. Es wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Alle staatlichen Stellen sind zur Einhaltung des Grundgesetzes verpflichtet. Kommt es über die Rechte und Pflichten zum Streit (unabhängig ob es sich um Privatpersonen, juristische Personen oder staatliche Organe handelt), so kann z.B. das Bundesverfassungsgericht "angerufen" werden (d.h. es wird Verfassungsbeschwerde eingelegt). Das BVerfG wird nur auf Antrag tätig. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden, auch die Gerichte.

Eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid): Der Gläubiger kann beantragen, daß der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgibt und damit für einen bestimmten Zeitpunkt eine komplette Bilanz seiner Guthaben und seiner Schulden zieht. Ein Widerholungsantrag ist in der Regel erst nach drei Jahren zulässig.

Gerichtsvollzieher: Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter. In einigen Regionen Süddeutschlands und in Österreich wird der Gerichstvollzieher als Exekutor bezeichnet. Seine Aufgabe besteht vor allem darin, volltreckbare Titel zwangsweise durchzusetzen. Daneben ist der Gerichtsvollzieher auch für die Zustellung von Schriftstücken zuständig.

Glaubhaftmachung: Für viele Anträge bei Gericht, insbesondere im Zwangsvollstreckungsverfahren, muss für die eigenen Behauptungen kein voller Beweis geführt werden, etwa durch Zeugenaussagen, es reicht, wenn man durch Papiere und eine eigene eidesstattliche Versicherung dem Gericht gegenüber Nachweis über die Wahrheit der behaupteten Tatsachen führt.

Gläubiger: Jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Schuldverhältnisses berechtigt ist vom Schuldner ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern.

GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Die GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts. Als juristische Person verfügt die GmbH über selbständige Rechte und Pflichten. Sie kann Verträge abschließen, Eigentum erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Vertreten wird die GmbH durch ihren Geschäftsführer. Die GmbH haftet für ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern nur mit dem eigenen Vermögen der Gesellschaft und nicht z.B. mit dem Privatvermögen der Gesellschafter. Das Mindeststammkapital der Gesellschaften mit beschränkter Haftung beträgt derzeit 25.000,- EUR.

InsO: Insolvenzordnung: Die InsO ist maßgeblich für die Durchführung der Insolvenzverfahren und die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Insolvenzgericht: Das Insolvenzgericht gehört zu den Amtsgerichten. Es ist für die Anträge von Insolvenzen und für deren gerichtliche Durchführung zuständig.

Juristische Person: Zweckgebundene Organisation, der durch Gesetz eine eigene Rechtsfähigkeit verliehen wurde. Die juristische Person ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie ist selbstständiges Rechtssubjekt, das nicht durch seine Mitglieder, sondern durch seine eigenen Organe vertreten wird (Vorstand). Ansprüche werden nur gegen die juristische Person selbst und nicht zu Lasten der Mitglieder begründet. Grundform der juristischen Personen des Privatrechts ist der Verein. Daneben gehören zu den juristische Personen im Privatrecht u.a.: Stiftungen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG) und Genossenschaften (e.G.).

Pfändung: Die Pfändung ist eine besondere Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Sie ist eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners (z. B. Wertgegenstände in der Wohnung) und wird überwiegend vom Gerichtsvollzieher vorgenommen. Sie dient der Befriedigung der Gläubiger wegen einer Geldforderung. Die Pfändung erfolgt indem der Gerichtsvollzieher die Sache in Besitz nimmt. Der Gläubiger erhält dadurch ein Verwertungsrecht an den gepfändeten Sachen. Sachen, die dem Erwerb und der Fort- und Weiterbildung dienen, dürfen nicht gepfändet werden.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluß: Dient der Pfändung von Forderungen. Liegen die Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung vor, so pfändet der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts auf Antrag des Gläubigers Forderungen, die dem Schuldner gegenüber Dritten zustehen (z.B. Lohn- und Unterhaltsansprüche, Werklohnforderungen, Bankguthaben, aber auch Herausgabe und Lieferansprüche). Die Pfändung erfolgt durch einen so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß und ist mit dessen Zustellung an den Dritten (z.B. der Bank) vollzogen. Bei Lohnpfändungen sind aber auf Antrag die gesetzlich vorgeschrieben Pfändungsfreibeträge zu beachten.

Schuldner: Jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines gesetzlich oder rechtsgeschäftlich begründeten Schuldverhältnisses verpflichtet ist, eine Leistung in Form eines Tun, Dulden oder Unterlassen zu erbringen. Die Pflicht besteht grundsätzlich gegenüber dem Gläubiger. Schulden mehrere gemeinschaftlich eine Leistung, so spricht man von einer Gesamtschuld.

(Vollstreckbarer) Titel: Nur wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel in der Hand hat (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlichen Vergleich oder Kostenfestsetzungsbeschluß sind die am häufigsten vorkommenden Titel), der immer von einem Gericht stammt, kann er in das bewegliche Vermögen (z.B. Sachen) oder Forderungen (z.B. Arbeitslohn) pfänden. Die Behauptung, von Inkassounternehmen, daß man mangels Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist, den Gerichtsvollzieher beauftragen werde oder das Konto pfänden werde, ist immer falsch, wenn es noch keinen gerichtlichen Titel gibt.

ZPO: Zivilprozeßordnung:

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