Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Der Insolvenzantrag kann
vom Schuldner selbst oder von einem Gläubiger schriftlich (formlos) beim
Insolvenzgericht/Amtsgericht – auch mündlich zu Protokoll der Geschäftstelle – gestellt
werden (§ 13InsO).
Antragsverpflichtet sind bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes binnen 3 Wochen
die Organe juristischer Personen, Geschäftsführer und Liquidatoren
einer GmbH, Vorstandsmitglieder und Abwickler einer AG und KGaA, Vorstandsmitglieder
und Liquidatoren einer eG, Vorstand eines rechtsfähigen Vereins.
Mit dem Eingang des Antrags beginnt das Eröffnungsverfahren. Die Behandlung
des Antrags ist nicht von der Zahlung eines Gebührenvorschusses abhängig.
Der Richter prüft und ermittelt die Eröffnungsvoraussetzungen:
- ob eine zulässiger Antrag vorliegt (§§ 13 – 15 InsO),
- ob ein Insolvenzgrund vorliegt (§§ 16 ff. InsO) (drohende) Zahlungsunfähigkeit
(bei natürlichen Personen und/oder Überschuldung bei juristischen
Personen (3-Stufen Theorie),
- ob ausreichend Masse vorhanden ist, um zumindest die Verfahrenskosten zu
decken (§ 26 InsO) oder ob die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bewilligt
werden kann.
Der Schuldner bzw. der gesetzliche Vertreter des Schuldners ist verpflichtet,
dem Insolvenzgericht alle Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über
den Antrag erforderlich sind (§ 20 InsO). Zur Auskunft ist auch der frühere
gesetzliche Vertreter, der vor nicht mehr als zwei Jahren vor Antragstellung
aus diesem Amt ausgeschieden ist, verpflichtet (§ 101 Abs. 1 InsO).
Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens kann das Gericht auch zur Ermittlung
der Vermögensverhältnisse des Schuldners einen Sachverständigen
beauftragen und Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere einen vorläufigen
Insolvenzverwalter einsetzen, Verfügungsbeschränkungen anordnen oder
die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen (§§ 21, 22 InsO).
Der vorläufigen Insolvenzverwalter ist entweder ein
- Zustimmungsverwalter oder sog. schwacher Verwalter (§ 21, II, 1 InsO)
häufigster Fall oder
- ein sog. starker Verwalter (§ 22 I, 1 InsO). Wegen § 55 InsO
ist ein “starker Verwalter“ eher selten.
Die Person des Sachverständigen ist in aller Regel identisch mit dem
evt. einzusetzenden vorläufigen Verwalter und mit dem im Falle der Eröffnung
zu bestellenden Verwalter.
Das Eröffnungsverfahren endet (alternativ):
- durch Zurückweisung des Antrags als unzulässig,
- mit der Rücknahme des Antrags(bis zur Entscheidung über den Antrag
kann er vom Antragsteller jederzeit zurückgenommen werden),
- mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung (nur im Falle
eines Gläubigerantragsverfahrens – zum Beispiel nach Zahlung der
Forderung des Gläubigers durch den Schuldner im Laufe des Eröffnungsverfahrens),
- durch Abweisung des Antrags mangels Masse (häufigster
Fall),
- durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsbeschluss).
Mit dem Eröffnungsbeschluss wird das eigentliche Insolvenzverfahren (eröffnetes
Insolvenzverfahren) eingeleitet.
Das Insolvenzgericht bestellt einen Insolvenzverwalter. Dieser
- nimmt das Vermögen des Schuldners (Insolvenzmasse) in Besitz (§§ 148
ff InsO),
- prüft und verwaltet die Bestände,
- entscheidet über die Fortsetzung oder Beendigung bestehender Verträge
(§§ 103 ff. InsO) und schwebender Prozesse (§§ 85 ff.
InsO; § 240 ZPO) und
- prüft, ob Gegenstände, die in anfechtbarer Weise aus dem Schuldnervermögen
entfernt worden sind, im Wege der Insolvenzanfechtung in die Masse zurückgeholt
werden können (§§ 129 ff. InsO) und
- führt ggf. das Unternehmen des Schuldners (zunächst) fort (mit
den Pflichten eines “normalen“ Geschäftsherrn),
- verwertet das Vermögen des Schuldners und verteilt den Erlös
an die Gläubiger.
Das Insolvenzgericht kann auch auf Antrag des Schuldners die Eigenverwaltung
anordnen (§ 270 InsO). Im Berichtstermin, in dem der Insolvenzverwalter über
die wirtschaftliche Lage des Schuldners berichtet (§ 156 InsO), entscheidet
die Gläubigerversammlung (oder Gläubigerausschuss), ob das Schuldnervermögen
liquidiert werden soll oder ob das Unternehmen – ganz oder teilweise – erhalten
und fortgeführt werden soll. Der Insolvenzverwalter und der Schuldner
können einen Insolvenzplan (§§ 217 ff InsO) einbringen.
Das weitere Vorgehen des Insolvenzverwalters hängt von den in der ersten
Gläubigerversammlung gefassten Beschlüssen ab.
Beschließt die Gläubigerversammlung die Liquidierung – häufigster
Fall –, so schließt sich unmittelbar an diese Entscheidung die
Verwertung des Schuldnervermögens an (§§ 159 ff. InsO). Forderungen
werden eingezogen, die Vermögensgegenstände veräußert;
das gilt auch für solche Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht
besteht (§§ 165 ff. InsO).
Feststellung der Forderungen (§§ 174 ff. InsO):
Wer am Verwertungserlös teilhaben will, muss seine Forderung schriftlich
beim Verwalter zur Eintragung in die von diesem geführte Tabelle anmelden
(Forderungsanmeldung). Die Prüfung, ob diese Forderung zu Recht geltend
gemacht wird, wird im Prüfungstermin (§§ 29,176) getroffen.
Widerspricht dort niemand der Forderung, so gilt sie als festgestellt und wird
in die Tabelle eingetragen. Wird hingegen eine Forderung – vom Verwalter
oder einem anderen Gläubiger – bestritten (auch durch Einwendungen
u. Einreden), so hat der anmeldende Gläubiger die Möglichkeit, den
Bestreitenden vor dem Prozessgericht auf Feststellung seiner Forderung zur
Tabelle zu verklagen (§§ 179 ff. InsO).
Verteilung (§§ 187 ff InsO):
Auf der Basis der Tabelle erstellt der Verwalter ein Verteilungsverzeichnis
(§§ 188 InsO), das der Verteilung des Erlöses an die Insolvenzgläubiger
zugrunde gelegt wird. Ist das Vermögen des Schuldners verwertet, wird
zunächst ein Schlusstermin abgehalten (§197 InsO), dem die Aufhebung
des Verfahrens folgt (§ 200 InsO).
Mit der ausgezahlten Quote erlöschen die Forderungen der Gläubiger
in Höhe der ausgezahlten Quote. Hinsichtlich des nicht erloschenen Teils
können die Gläubiger den Schuldner nun wieder unbeschränkt in
Anspruch nehmen. Die Gläubiger, deren Forderung in die Tabelle aufgenommen
worden ist, können sich einen vollstreckbaren Auszug aus der Tabelle erteilen
lassen, aus dem wie aus einem Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
betrieben werden kann.
Dies gilt nicht wenn der Schuldner eine natürliche Person
ist, auf deren Antrag hin Restschuldbefreiung angekündigt bzw. erteilt
worden ist. WICHTIG: Eine Restschuldbefreiung wird jedoch nicht für Verbindlichkeiten
aus unerlaubten Handlungen usw. gewährt (§ 303 InsO).
Handelt es sich bei dem Schuldner hingegen um eine Personengesellschaft oder
eine juristische Person, so greift der an sich gegebene Vollstreckungszugriff
ins Leere, weil in der Regel ein Vermögen, das der Vollstreckung unterliegen
könnte, nach der Verteilung nicht mehr existiert und darüber hinaus
bei Kapitalgesellschaften mit der Vermögenslosigkeit und der Löschung
der Gesellschaft im Handelsregister auch deren Rechtspersönlichkeit erlischt.
Zum
Seitenanfang
|