Einführung:
Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens:
Konkreter Ablauf des Verfahrens:
Erste Stufe: Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Zweite Stufe: Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Beizufügende Erklärungen und Bescheinigungen:
Dritte Stufe: Das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren
und das Restschuldbefreiungsverfahren
Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren:
Restschuldbefreiungsverfahren:
Warum und wann Insolvenz anmelden:
Einführung:
Das Verbraucherinsolvenzverfahren, auch Privatinsolvenz oder privates Insolvenzverfahren
genannt, steht dem so genannten Verbraucher offen. Verbraucher ist jede natürliche
Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder
ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann. Wer also z.B. als Angestellter tätig ist oder
tätig war oder ehemals selbständig war, kann grundsätzlich das
Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen.
Das Insolvenzverfahren, früher Konkursverfahren genannt, war bis zum
Jahr '99 ausschließlich Unternehmen vorbehalten. Erst 1999 hat der Gesetzgeber
das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführt und somit auch Privatpersonen
die Möglichkeit eingeräumt, sich von Schulden - das Gesetz spricht
von Verbindlichkeiten - zu befreien.
Früher konnte der Schuldner nur einen Offenbarungseid ablegen, die Schulden
blieben aber bestehen. Heute besteht auch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung
mittels des Insolvenzverfahrens.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist einerseits eine bestmögliche Befriedigung
der Gläubiger und andererseits dem redlichen Schuldner eine neue Chance
im sozialen Gefüge zu eröffnen. Die ansonsten dauerhafte Schuldenlast
soll entfallen und der Schuldner soll wieder die Möglichkeit haben, sich
im vollen Umfang am sozialen und wirtschaftlichen Leben zu beteiligen.
Diese Regelung trifft noch vereinzelt auf Unverständnis, denn dem zahlungsunfähigen
Schuldner wird häufig ein wirtschaftlich unverantwortliches Handeln unterstellt.
Dabei wird vielfach übersehen, dass nicht jeder Schuldner durch maßlosen
Konsum oder durch Verschwendungssucht seine Schulden angehäuft hat. Vielmehr
geraten viele Schuldner unverschuldet in die sog. Schuldenfalle. Krankheiten,
Unfall, betriebsbedingte Kündigungen und Scheidung sind nur einige Gründe,
die zu einer Zahlungsunfähigkeit führen können.
Ablauf
des Verbraucherinsolvenzverfahrens:
Im nachfolgenden wird der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahren erläutert.
Maßgeblich sind die §§ 304 ff InsO. Das Verbraucherinsolvenzverfahren
wird nur auf Antrag des Schuldners betrieben. Es gibt keine Antragspflicht
des Schuldners. Ebenso wenig können Gläubiger das Verfahren ein leiten.
Der private Schuldner erfüllt keinen Straftatbestand, wenn er keinen Insolvenzantrag
stellt.
Voraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist, dass der Schuldner
eine natürliche Person ist, keine selbständige Tätigkeit ausübt
oder ausgeübt hat und zahlungsunfähig ist. Hat der Schuldner eine
selbstständige Tätigkeit ausgeübt, so kommt das Verbraucherinsolvenzverfahren
nur dann in Betracht, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar
sind. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse dann, wenn der
Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 19 Gläubiger
hat. Zudem dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegenüber
dem Schuldner bestehen.
Zahlungsunfähig ist der Schuldner dann, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen
im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr nachkommen kann oder wenn die Zahlung
der bereits fälligen Forderungen eingestellt hat.
Jede Person haftet grundsätzlich nur für die eigenen Schulden. Es
gibt keine Familieninsolvenz! Die Schulden anderer Familienangehöriger
werden daher vom Insolvenzverfahren nicht berührt. Soweit noch andere
Familienmitglieder mitverschuldet sind und sich diese ebenfalls im Rahmen eines
Verbraucherinsolvenzverfahrens entschulden wollen, muss ein separates Verfahren
betrieben werden. Dieser Umstand ist unbedingt bei Ehepaaren zu beachten, da
häufig der Ehepartner aufgrund von Bürgschaftserklärungen und
der so genannten Schlüsselgewalt Mithaftender ist.
Konkreter Ablauf des Verfahrens:
Im Wesentlichen gliedert sich das Verbraucherinsolvenzverfahren in drei Stufen.
Erste Stufe: Das außergerichtliche
Schuldenbereinigungsverfahren
Bevor der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt, muss er die außergerichtliche
Schuldenbereinigung mit den Gläubigern versuchen. Der Schuldner kann durchaus
selbst einen Einigungsversuch unternehmen, sollte sich aber darüber im
Klaren sein, dass teilweise EDV gestützte Computerprogramme und Sachverstand
nötig sind. Besser ist es, sich gleich an eine geeignete Person zu wenden.
Regelmäßig sind das Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vor
allem Rechtsanwälte. Der Rechtsanwalt wird dann versuchen sich mit den
Gläubigern außergerichtlich zu einigen, d.h. er wird auf der Grundlage
der bestehenden Verbindlichkeiten und dem Vermögen und Einkommen des Schuldners
einen Schuldenbereinigungsplan erstellen. Dieser Plan erhält konkrete
Vorschläge zur Schuldenbereinigung. Regelmäßig wird der Rechtsanwalt
in diesem Zusammenhang die Gläubiger um einen Schuldenerlass und um Stundung
bitten. Gegebenenfalls wird der Rechtsanwalt auch prüfen, ob die Forderungen
der Gläubiger überhaupt begründet sind. Soweit man sich mit
allen Gläubigern einigen kann und der Schuldner auch in der Lage ist die
einzelnen Raten zu leisten, richtet sich der Fortgang des Verfahrens nach dem
vorgelegten Schuldenbereinigungsplan. Ein Insolvenzantrag wird dann nicht mehr
gestellt, denn die Einigung ist außergerichtlich erfolgt.
Wenn auch nur ein Gläubiger nicht zustimmt oder schweigt oder während
des Einigungsversuchs die Zwangvollstreckung betreibt, ist die außergerichtliche
Schuldenbereinigung gescheitert. Spätestens jetzt muss der der Schuldner
die Hilfe einer geeigneten in Anspruch nehmen. Der Rechtsanwalt (oder eine
anderweitig geeignete Person) stellt über den erfolglosen Einigungsversuch
mit den Gläubigern eine Bescheinigung aus. In diesem Falle liegen die
Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vor und das gerichtliche Verfahren
kann betrieben werden.
Zweite Stufe: Das gerichtliche
Schuldenbereinigungsverfahren
Der Schuldner kann nun gem. § 2 InsO beim zuständigen Insolvenzgericht
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
Zudem muss der Schuldner folgende Unterlagen und Erklärungen beifügen:
Beizufügende Erklärungen
und Bescheinigungen:
1. Bescheinigung einer geeigneten Person:
Die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle darüber, dass die
außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über den Schuldenbereinigungsplan
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos
versucht worden ist (§ 305 Absatz 1, Ziffer 1, 1. Halbsatz InsO).
2. Erklärung der wesentlichen Gründe:
Ferner den abgelehnten Schuldenbereinigungsplan mit der Erklärung der
wesentlichen Gründe, die zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung
geführt haben (§ 305 Absatz 1, Ziffer 1, 2. Halbsatz InsO).
3. Übersicht über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse:
Außerdem eine Übersicht und ein Verzeichnis über die Einkommens
und Vermögensverhältnisse, sowie ein Verzeichnis der Gläubiger
und eine Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen. Eine Erklärung,
dass die Angaben vollständig und richtig sind.
4. Schuldenbereinigungsplan:
Einen neuen Schuldenbereinigungsplan, der in durchaus identisch mit dem alten
Schuldenbereinigungsplan aus dem außergerichtlichen Verfahren sein
kann. Auch ist die Vorlage eines so genannten Nullplanes ist möglich
(Oberlandesgericht Stuttgart 1993).
5. Abtretungserklärung:
Abtretungserklärung in Hinblick auf alle pfändbaren Bezüge für
die Dauer der Wohlverhaltensperiode.
6. Antrag auf Restschuldbefreiung:
Will der Schuldner später von seiner Restschuld befreit werden, so muss
er den entsprechenden Antrag auf Restschuldbefreiung stellen (§ 305
Absatz 1, Ziffer 2 InsO). Wichtig: Ohne den entsprechenden Antrag kann später
keine Restschuldbefreiung gewährt werden!
Soweit der Schuldner den Antrag nicht alle erforderlichen Unterlagen einreicht,
ergeht durch das Gericht an ihn eine entsprechende Aufforderung. Kommt er dieser
Aufforderung nicht nach, so gilt sein Antrag als zurückgenommen.
Nachdem der Antrag gestellt wurde, ruht regelmäßig das Verfahren
(§ 306 InsO). Das Gericht fordert in dieser Zeit die Gläubiger auf,
dem Schuldenbereinigungsplan zuzustimmen (§ 307 InsO) und kann ggf. auch
bestimmte Sicherungsmaßnahmen anordnen. Schweigt einer Gläubiger
mehr als einen Monat, so gilt das Schweigen als Zustimmung (§ 307 II InsO).
Ggf. kann das Gericht auch die Zustimmung der Gläubiger unter den Voraussetzungen
des § 309 InsO ersetzen. Stimmen die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan
nicht zu oder liegen die Voraussetzungen einer Ersetzung der Zustimmung durch
das Gericht nicht vor, so ist das gerichtliche Verfahren gescheitert und das
ruhende Antragsverfahren wird wieder aufgenommen.
Dritte Stufe: Das vereinfachte
Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren
Nachfolgend wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldverfahren
erläutert.
Vereinfachtes
Verbraucherinsolvenzverfahren:
Das Gericht prüft nun, ob die Voraussetzungen zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorliegen. Insbesondere prüft das Gericht, ob das
Schuldnervermögen ausreicht, die anstehenden Verfahrenskosten (ca. 1.500
EUR) zu decken (dabei entfallen ca. 100,- bis 150,- Euro pro Jahr auf den Treuhänder).
Reicht das Vermögen nicht aus, so kann der Schuldner die Verfahrenskosten
auch in sonstiger Weise (z.B. durch ein privates Darlehen) beibringen. Ansonsten
kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung stellen. Sind die Kosten nicht
gedeckt oder gestundet, weist das Gericht den Antrag zurück. Anderenfalls
wird ein sog. vereinfachtes Verfahren eröffnet, indem das Gericht einen
Treuhänder bestellt und je nach Höhe und Umfang der Verbindlichkeiten
eine Gläubigerversammlung durchführt oder das schriftliche Verfahren
anordnet.
Der vom Gericht bestellte Treuhänder verwertet das gesamte pfändbare
Vermögen des Schuldners und kehrt es entsprechend an die Gläubiger
aus. Dazu gehört auch das Vermögen, das der Schuldner noch während
des Verfahrens erlangen wird. Sind Verwertung und Auszahlung des Erlöses
an die Gläubiger abgeschlossen und hat der Schuldner keinen Antrag auf
Restschuldbefreiung gestellt, so ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen.
Regelmäßig wird das Vermögen des Schuldners aber nicht ausreichen,
um alle Schulden zu bezahlen. In diesem Falle hat der Schuldner noch Schulden,
die auch weiterhin bestehen. Hat der Schuldner aber eine Restschuldbefreiung
beantragt, so kann sich nun das Restschuldbefreiungsverfahren anschließen,
was auch noch zum Insolvenzverfahren zählt.
Restschuldbefreiungsverfahren:
Im Restschuldbefreiungsverfahren wird der redliche Schuldner von seinen im
vorangegangen Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden befreit. Wurde der
Antrag rechtzeitig und vollständig eingereicht und liegen keine Versagungsgründe
vor, wird durch Entscheidung des Gerichts die Restschuldbefreiung angekündigt.
Diese Ankündigung besagt nur, dass eine spätere Restschuldbefreiung
in Aussicht gestellt wird.
Im Restschuldbefreiungsverfahren muss sich der Schuldner für einen Zeitraum
von 6 Jahren wohlverhalten, d.h. er darf während dieser Zeit gegen keine
Obliegenheitspflichten nach § 295 InsO verstoßen. Die Wohlverhaltensperiode
beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und endet mit Ablauf von
6 Jahren.
In dieser Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner den pfändbaren Betrag
seines Einkommens an den Treuhänder abgeben. Der Treuhänder verwaltet
die eingenommen Beträge und zahlt davon zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens.
Die übrigen Beträge werden regelmäßig und entsprechend
gleich an die Gläubiger abgeführt. Im fünften Jahr wird der
Schuldner für sein Wohlverhalten belohnt. Er darf neben dem pfändungsfreien
Betrag auch 10 Prozent des pfändbaren Einkommens einbehalten. Im 6. Jahr
darf er 15 Prozent einbehalten.
Ist die Wohlverhaltensperiode abgelaufen und hat der Schuldner sich wohlverhalten,
d.h. alle Pflichten erfüllt, so wird ihm vom Gericht die Restschuldbefreiung
erteilt. Damit ist der Schuldner schuldenfrei. Die Gläubiger können
etwaige Restforderungen nicht mehr durchsetzen. Dies gilt auch für diejenigen
Gläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben. In diesem
Zusammenhang muss aber beachtet werden, dass evt. dingliche Sicherungsrechte,
wie z. B. Grundschulden oder Sicherungsübereignungen von der Restschuldbefreiung
unberührt bleiben.
Soweit der Schuldner nicht alle Pflichten erfüllt, weil er z. B. schuldhaft
Obliegenheiten verletzt, kann auf Antrag des Treuhänders oder eines Gläubigers
die Restschuldbefreiung versagt werden. Ebenso ist ein Widerruf der Restschuldbefreiung
innerhalb eines Jahres möglich, wenn sich herausstellt, dass der Schuldner
schuldhaft Obliegenheiten verletzt hat.
Zu den Obliegenheitspflichten gehört es, dass der Schuldner während
der Wohlverhaltsperiode eine angemessen Tätigkeit ausübt, sich aber
zumindest um eine solche ernsthaft bemüht. Ferner muss der Schuldner jeden
Wechsel des Wohnortes und der Beschäftigungsstelle dem Gericht und dem
Treuhänder mitteilen. Er darf auch kein Vermögen oder zusätzlichen
Einkünfte verheimlichen und er muss alle Zahlungen an den Treuhänder
leisten. Er darf keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen. Wenn
der Schuldner selbständig ist, muss er die Gläubiger durch Zahlung
an den Treuhänder so stellen, als würde er eine unselbstständige
Tätigkeit ausüben. Ist z. B. der selbstständige Schuldner nicht
unterhaltspflichtig, so kann er von seinem Verdienst 989,99 EUR als pfändungsfreien
Betrag für sich behalten, zuzüglich der notwendigen Beträge
zur Aufrechterhaltung der Selbständigkeit. Achtung: Verstöße
in der Wohlverhaltsperiode können die Versagung der Restschuldbefreiung
zur Folge haben.
Warum und wann Insolvenz
anmelden:
Im Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es keine Pflicht einen Insolvenzantrag
zu stellen. Dennoch kann es für den zahlungsunfähigen Schuldner sinnvoll
sein, das Insolvenzverfahren zu betreiben.
Ein Vorteil des Verfahrens ist es, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
die Verwertung des vorhandenen und zukünftigen Vermögens durch den
Treuhänder geschieht. Die Tilgung der Schulden geschieht somit in geregelter
Weise. Der Schuldner muss sich nur wohlverhalten und braucht sich ansonsten
um nichts zu kümmern. Er braucht auch keine Angst mehr vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen
haben, denn während des Verfahrens ist davor geschützt. Die nicht
unerheblichen psychologischen Belastungen durch den großen Schuldenberg
werden somit verringert und der Schuldner kann sich wieder vollumfänglich
auf andere Dinge konzentrieren.
Ein andere wesentlicher Vorteil besteht aber vor allem darin, dass der Schuldner
nach 6 Jahren von seiner Restschuld befreit werden kann. Dabei spielt es keine
Rolle wie hoch die Schulden sind. Selbst wenn das Einkommen des Schuldners
unterhalb der Pfändungsgrenze liegt und er keinen Cent getilgt hat, kann
die Restschuldbefreiung gewährt werden.
Ab welcher Schuldenhöhe man das Insolvenzverfahren betreiben soll, läst
sich nicht ohne weiteres beantworten. Es gibt keinen festen Betrag oder eine
entsprechende Prozentangabe. Man kann aber davon ausgehen, dass wenn der Schuldner
nicht innerhalb von 6 bis 7 Jahre seine Schulden einschl. der Zinsen bezahlen
kann, dass ein Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung
sinnvoll sein könnte. Letztendlich sollte sich der Schuldner gut beraten
lassen und Fachleute zu Rate ziehen. Der Schuldner sollte mit einem Insolvenzantrag
nicht zu lange warten, denn ein erheblicher Vorteil des Insolvenzverfahrens
besteht unter anderem darin, dass der Schuldner vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen
und somit auch vor der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, geschützt
ist. Die Gläubiger dürfen sich nur noch an den vom Gericht bestellten
Treuhänder wenden.
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