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Verbraucherinsolvenzverfahren
Einführung:
Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens:
Konkreter Ablauf des Verfahrens:
Erste Stufe: Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Zweite Stufe: Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Beizufügende Erklärungen und Bescheinigungen:
Dritte Stufe: Das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren
Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren:
Restschuldbefreiungsverfahren:
Warum und wann Insolvenz anmelden:

Einführung:
Das Verbraucherinsolvenzverfahren, auch Privatinsolvenz oder privates Insolvenzverfahren genannt, steht dem so genannten Verbraucher offen. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Wer also z.B. als Angestellter tätig ist oder tätig war oder ehemals selbständig war, kann grundsätzlich das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen.

Das Insolvenzverfahren, früher Konkursverfahren genannt, war bis zum Jahr '99 ausschließlich Unternehmen vorbehalten. Erst 1999 hat der Gesetzgeber das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführt und somit auch Privatpersonen die Möglichkeit eingeräumt, sich von Schulden - das Gesetz spricht von Verbindlichkeiten - zu befreien.

Früher konnte der Schuldner nur einen Offenbarungseid ablegen, die Schulden blieben aber bestehen. Heute besteht auch die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung mittels des Insolvenzverfahrens.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist einerseits eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger und andererseits dem redlichen Schuldner eine neue Chance im sozialen Gefüge zu eröffnen. Die ansonsten dauerhafte Schuldenlast soll entfallen und der Schuldner soll wieder die Möglichkeit haben, sich im vollen Umfang am sozialen und wirtschaftlichen Leben zu beteiligen.

Diese Regelung trifft noch vereinzelt auf Unverständnis, denn dem zahlungsunfähigen Schuldner wird häufig ein wirtschaftlich unverantwortliches Handeln unterstellt. Dabei wird vielfach übersehen, dass nicht jeder Schuldner durch maßlosen Konsum oder durch Verschwendungssucht seine Schulden angehäuft hat. Vielmehr geraten viele Schuldner unverschuldet in die sog. Schuldenfalle. Krankheiten, Unfall, betriebsbedingte Kündigungen und Scheidung sind nur einige Gründe, die zu einer Zahlungsunfähigkeit führen können.

Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens:
Im nachfolgenden wird der Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahren erläutert.

Maßgeblich sind die §§ 304 ff InsO. Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag des Schuldners betrieben. Es gibt keine Antragspflicht des Schuldners. Ebenso wenig können Gläubiger das Verfahren ein leiten. Der private Schuldner erfüllt keinen Straftatbestand, wenn er keinen Insolvenzantrag stellt.

Voraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist, dass der Schuldner eine natürliche Person ist, keine selbständige Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat und zahlungsunfähig ist. Hat der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt, so kommt das  Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann in Betracht, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse dann, wenn  der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 19 Gläubiger hat. Zudem dürfen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegenüber dem Schuldner bestehen.

Zahlungsunfähig ist der Schuldner dann, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr nachkommen kann oder wenn die Zahlung der bereits fälligen Forderungen eingestellt hat.

Jede Person haftet grundsätzlich nur für die eigenen Schulden. Es gibt keine Familieninsolvenz! Die Schulden anderer Familienangehöriger werden daher vom Insolvenzverfahren nicht berührt. Soweit noch andere Familienmitglieder mitverschuldet sind und sich diese ebenfalls im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens entschulden wollen, muss ein separates Verfahren betrieben werden. Dieser Umstand ist unbedingt bei Ehepaaren zu beachten, da häufig der Ehepartner aufgrund von Bürgschaftserklärungen und der so genannten Schlüsselgewalt Mithaftender ist.  

Konkreter Ablauf des Verfahrens:
Im Wesentlichen gliedert sich das Verbraucherinsolvenzverfahren in drei Stufen.

Erste Stufe: Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Bevor der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt, muss er die außergerichtliche Schuldenbereinigung mit den Gläubigern versuchen. Der Schuldner kann durchaus selbst einen Einigungsversuch unternehmen, sollte sich aber darüber im Klaren sein, dass teilweise EDV gestützte Computerprogramme und Sachverstand nötig sind. Besser ist es, sich gleich an eine geeignete Person zu wenden. Regelmäßig sind das Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vor allem Rechtsanwälte. Der Rechtsanwalt wird dann versuchen sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen, d.h. er wird auf der Grundlage der bestehenden Verbindlichkeiten und dem Vermögen und Einkommen des Schuldners einen Schuldenbereinigungsplan erstellen. Dieser Plan erhält konkrete Vorschläge zur Schuldenbereinigung. Regelmäßig wird der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang die Gläubiger um einen Schuldenerlass und um Stundung bitten. Gegebenenfalls wird der Rechtsanwalt auch prüfen, ob die Forderungen der Gläubiger überhaupt begründet sind. Soweit man sich mit allen Gläubigern einigen kann und der Schuldner auch in der Lage ist die einzelnen Raten zu leisten, richtet sich der Fortgang des Verfahrens nach dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan. Ein Insolvenzantrag wird dann nicht mehr gestellt, denn die Einigung ist außergerichtlich erfolgt.

Wenn auch nur ein Gläubiger nicht zustimmt oder schweigt oder während des Einigungsversuchs die Zwangvollstreckung betreibt, ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert. Spätestens jetzt muss der der Schuldner die Hilfe einer geeigneten in Anspruch nehmen. Der Rechtsanwalt (oder eine anderweitig geeignete Person) stellt über den erfolglosen Einigungsversuch mit den Gläubigern eine Bescheinigung aus. In diesem Falle liegen die Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag vor und das gerichtliche Verfahren kann betrieben werden.

Zweite Stufe: Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren
Der Schuldner kann nun gem. § 2 InsO beim zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Zudem muss der Schuldner folgende Unterlagen und Erklärungen beifügen:

Beizufügende Erklärungen und Bescheinigungen:

1. Bescheinigung einer geeigneten Person:
Die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle darüber, dass die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über den Schuldenbereinigungsplan innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist (§ 305 Absatz 1, Ziffer 1, 1. Halbsatz InsO).

2. Erklärung der wesentlichen Gründe:
Ferner den abgelehnten Schuldenbereinigungsplan mit der Erklärung der wesentlichen Gründe, die zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung geführt haben (§ 305 Absatz 1, Ziffer 1, 2. Halbsatz InsO).

3. Übersicht über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse:
Außerdem eine Übersicht und ein Verzeichnis über die Einkommens und Vermögensverhältnisse, sowie ein Verzeichnis der Gläubiger und eine Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen. Eine Erklärung, dass die Angaben vollständig und richtig sind.

4. Schuldenbereinigungsplan:
Einen neuen Schuldenbereinigungsplan, der in durchaus identisch mit dem alten Schuldenbereinigungsplan aus dem außergerichtlichen Verfahren sein kann. Auch ist die Vorlage eines so genannten Nullplanes ist möglich (Oberlandesgericht Stuttgart 1993).

5. Abtretungserklärung:
Abtretungserklärung in Hinblick auf alle pfändbaren Bezüge für die Dauer der Wohlverhaltensperiode.

6. Antrag auf Restschuldbefreiung:
Will der Schuldner später von seiner Restschuld befreit werden, so muss er den entsprechenden Antrag auf Restschuldbefreiung stellen (§ 305 Absatz 1, Ziffer 2 InsO). Wichtig: Ohne den entsprechenden Antrag kann später keine Restschuldbefreiung gewährt werden!

Soweit der Schuldner den Antrag nicht alle erforderlichen Unterlagen einreicht, ergeht durch das Gericht an ihn eine entsprechende Aufforderung. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so gilt sein Antrag als zurückgenommen.

Nachdem der Antrag gestellt wurde, ruht regelmäßig das Verfahren (§ 306 InsO). Das Gericht fordert in dieser Zeit die Gläubiger auf, dem Schuldenbereinigungsplan zuzustimmen (§ 307 InsO) und kann ggf. auch bestimmte Sicherungsmaßnahmen anordnen. Schweigt einer Gläubiger mehr als einen Monat, so gilt das Schweigen als Zustimmung (§ 307 II InsO). Ggf. kann das Gericht auch die Zustimmung der Gläubiger unter den Voraussetzungen des  § 309 InsO ersetzen. Stimmen die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zu oder liegen die Voraussetzungen einer Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht nicht vor, so ist das gerichtliche Verfahren gescheitert und das ruhende Antragsverfahren wird wieder aufgenommen.

Dritte Stufe: Das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren
Nachfolgend wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldverfahren erläutert.

Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren:
Das Gericht prüft nun, ob die Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Insbesondere prüft das Gericht, ob das Schuldnervermögen ausreicht, die anstehenden Verfahrenskosten (ca. 1.500 EUR) zu decken (dabei entfallen ca. 100,- bis 150,- Euro pro Jahr auf den Treuhänder). Reicht das Vermögen nicht aus, so kann der Schuldner die Verfahrenskosten auch in sonstiger Weise (z.B. durch ein privates Darlehen) beibringen. Ansonsten kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung stellen. Sind die Kosten nicht gedeckt oder gestundet, weist das Gericht den Antrag zurück. Anderenfalls wird ein sog. vereinfachtes Verfahren eröffnet, indem das Gericht einen Treuhänder bestellt und je nach Höhe und Umfang der Verbindlichkeiten eine Gläubigerversammlung durchführt oder das schriftliche Verfahren anordnet.

Der vom Gericht bestellte Treuhänder verwertet das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners und kehrt es entsprechend an die Gläubiger aus. Dazu gehört auch das Vermögen, das der Schuldner noch während des Verfahrens erlangen wird. Sind Verwertung und Auszahlung des Erlöses an die Gläubiger abgeschlossen und hat der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen. Regelmäßig wird das Vermögen des Schuldners aber nicht ausreichen, um alle Schulden zu bezahlen. In diesem Falle hat der Schuldner noch Schulden, die auch weiterhin bestehen. Hat der Schuldner aber eine Restschuldbefreiung beantragt, so kann sich nun das Restschuldbefreiungsverfahren anschließen, was auch noch zum Insolvenzverfahren zählt.

Restschuldbefreiungsverfahren:
Im Restschuldbefreiungsverfahren wird der redliche Schuldner von seinen im vorangegangen Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden befreit. Wurde der Antrag rechtzeitig und vollständig eingereicht und liegen keine Versagungsgründe vor, wird durch Entscheidung des Gerichts die Restschuldbefreiung angekündigt. Diese Ankündigung besagt nur, dass eine spätere Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt wird.

Im Restschuldbefreiungsverfahren muss sich der Schuldner für einen Zeitraum von 6 Jahren wohlverhalten, d.h. er darf während dieser Zeit gegen keine Obliegenheitspflichten nach § 295 InsO verstoßen. Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und endet mit Ablauf von 6 Jahren.

In dieser Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Einkommens an den Treuhänder abgeben. Der Treuhänder verwaltet die eingenommen Beträge und zahlt davon zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens. Die übrigen Beträge werden regelmäßig und entsprechend gleich an die Gläubiger abgeführt. Im fünften Jahr wird der Schuldner für sein Wohlverhalten belohnt. Er darf neben dem pfändungsfreien Betrag auch 10 Prozent des pfändbaren Einkommens einbehalten. Im 6. Jahr darf er 15 Prozent einbehalten.

Ist die Wohlverhaltensperiode abgelaufen und hat der Schuldner sich wohlverhalten, d.h. alle Pflichten erfüllt, so wird ihm vom Gericht die Restschuldbefreiung erteilt. Damit ist der Schuldner schuldenfrei. Die Gläubiger können etwaige Restforderungen nicht mehr durchsetzen. Dies gilt auch für diejenigen Gläubiger, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben. In diesem Zusammenhang muss aber beachtet werden, dass evt. dingliche Sicherungsrechte, wie z. B. Grundschulden oder Sicherungsübereignungen von der Restschuldbefreiung unberührt bleiben.

Soweit der Schuldner nicht alle Pflichten erfüllt, weil er z. B. schuldhaft Obliegenheiten verletzt, kann auf Antrag des Treuhänders oder eines Gläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden. Ebenso ist ein Widerruf der Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres möglich, wenn sich herausstellt, dass der Schuldner schuldhaft Obliegenheiten verletzt hat.

Zu den Obliegenheitspflichten gehört es, dass der Schuldner während der Wohlverhaltsperiode eine angemessen Tätigkeit ausübt, sich aber zumindest um eine solche ernsthaft bemüht. Ferner muss der Schuldner jeden Wechsel des Wohnortes und der Beschäftigungsstelle dem Gericht und dem Treuhänder mitteilen. Er darf auch kein Vermögen oder zusätzlichen Einkünfte verheimlichen und er muss alle Zahlungen an den Treuhänder leisten. Er darf keinem Gläubiger einen Sondervorteil verschaffen. Wenn der Schuldner selbständig ist, muss er die Gläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so stellen, als würde er eine unselbstständige Tätigkeit ausüben. Ist z. B. der selbstständige Schuldner nicht unterhaltspflichtig, so kann er von seinem Verdienst 989,99 EUR als pfändungsfreien Betrag für sich behalten, zuzüglich der notwendigen Beträge zur Aufrechterhaltung der Selbständigkeit. Achtung: Verstöße in der Wohlverhaltsperiode können die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben.

Warum und wann Insolvenz anmelden:
Im Verbraucherinsolvenzverfahren gibt es keine Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen. Dennoch kann es für den zahlungsunfähigen Schuldner sinnvoll sein, das Insolvenzverfahren zu betreiben.

Ein Vorteil des Verfahrens ist es, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwertung des vorhandenen und zukünftigen Vermögens durch den Treuhänder geschieht. Die Tilgung der Schulden geschieht somit in geregelter Weise. Der Schuldner muss sich nur wohlverhalten und braucht sich ansonsten um nichts zu kümmern. Er braucht auch keine Angst mehr vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen haben, denn während des Verfahrens ist davor geschützt. Die nicht unerheblichen psychologischen Belastungen durch den großen Schuldenberg werden somit verringert und der Schuldner kann sich wieder vollumfänglich auf andere Dinge konzentrieren.

Ein andere wesentlicher Vorteil besteht aber vor allem darin, dass der Schuldner nach 6 Jahren von seiner Restschuld befreit werden kann. Dabei spielt es keine Rolle wie hoch die Schulden sind. Selbst wenn das Einkommen des Schuldners unterhalb der Pfändungsgrenze liegt und er keinen Cent getilgt hat, kann die Restschuldbefreiung gewährt werden.

Ab welcher Schuldenhöhe man das Insolvenzverfahren betreiben soll, läst sich nicht ohne weiteres beantworten. Es gibt keinen festen Betrag oder eine entsprechende Prozentangabe. Man kann aber davon ausgehen, dass wenn der Schuldner nicht innerhalb von 6 bis 7 Jahre seine Schulden einschl. der Zinsen bezahlen kann, dass ein Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung sinnvoll sein könnte. Letztendlich sollte sich der Schuldner gut beraten lassen und Fachleute zu Rate ziehen. Der Schuldner sollte mit einem Insolvenzantrag nicht zu lange warten, denn ein erheblicher Vorteil des Insolvenzverfahrens besteht unter anderem darin, dass der Schuldner vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen und somit auch vor der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, geschützt ist. Die Gläubiger dürfen sich nur noch an den vom Gericht bestellten Treuhänder wenden.

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